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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 203/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1921/04 - - 1 BvR 203/05 - - 1 BvR 445/05 - - 1 BvR 1144/05 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

gegen

das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R -

- 1 BvR 1921/04 -,

gegen

a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2004 - B 4 RA 229/04 B -,

b) den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. September 2004 - L 4 RA 91/03 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. März 2003 - S 14 RA 847/01 -

- 1 BvR 203/05 -,

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2005 - B 4 RA 203/04 B -,

b) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Juni 2004 - L 1 RA 291/03 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Oktober 2003 - S 13 RA 929/01 -,

d) den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Oktober 2002 - S 13 RA 392/02 -,

e) den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. April 2002 - S 13 RA 929/01 -,

f) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. März 2004 - 44 260140 B 022 -,

g) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 30. November 2001 - 44 260140 B 022 BKZ 2020 SG -,

h) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 18. Oktober 2001 - 44 260140 B 022 -,

i) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3. August 2001 - 44 260140 B 022 BKZ 2020 -,

2. mittelbar gegen

die den angegriffenen Gerichtsentscheidungen und Bescheiden zugrunde liegenden Gesetze

- 1 BvR 445/05 -,

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. April 2005 - B 4 RA 272/04 B -, b) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 7. Dezember 2004 - L 1 RA 143/04 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Dezember 2003 - S 8 RA 54/03 -,

d) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 18. Dezember 2002 - 44 270144 K 000 BKZ 2020 SG -,

e) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3. Juni 2002 - 44 270144 K 000 -,

f) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21. Mai 2002 - 44 270144 K 000 2020 -,

2. mittelbar gegen

die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Regelungen des Rentenüberleitungsgesetzes

- 1 BvR 1144/05 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die miteinander verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften auf Rentenleistungen im Rahmen der Herstellung der Deutschen Einheit. Konkret geht es um die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik in Fällen, in denen eine Einbeziehung nicht erfolgt ist.

I.

1. Das Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik kannte neben der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) eine Vielzahl von zusätzlichen Altersversorgungssystemen (vgl. BVerfGE 100, 1 <5 ff.>). Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem führte im Leistungsfall zur Gewährung zusätzlicher Rentenleistungen, je nach System auch ohne entsprechende eigene Beitragsleistungen. Sie war von vielfältigen Voraussetzungen abhängig und erfolgte durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen.

a) Für die so genannte technische Intelligenz wurde durch die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I S. 844) ein Zusatzversorgungssystem (AVTI) geschaffen. Die Zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl I S. 487; auszugsweise abgedruckt in Aichberger II Nr. 149) bestimmte den Kreis der Versorgungsberechtigten näher. Danach fielen darunter gemäß § 1 Abs. 1 vor allem Ingenieure. Den volkseigenen Betrieben wurden gemäß § 1 Abs. 2 weitere Einrichtungen gleichgestellt. Nach § 3 Abs. 1 waren Werkdirektoren verpflichtet, Personenlisten unter anderem "mit ihrem Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Versicherung" und bei neu eingestellten Personen "Vorschläge für die zusätzliche Versicherung" bei den zuständigen Hauptverwaltungen der Ministerien einzureichen. Gleiches galt nach § 3 Abs. 2 und 3 für die den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betriebe und solche der örtlichen Industrie. Nach Weiterleitung gemäß § 3 Abs. 4 stellte die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg gemäß § 3 Abs. 5 dem Begünstigten das Dokument über die zusätzliche Altersversorgung innerhalb von zehn Tagen über den Betrieb zu.

b) Durch die Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom 31. Dezember 1987 (im Folgenden: ZVAO-PG/Landw; abgedruckt in Aichberger II Nr. 206) wurde für diesen Personenkreis ein weiteres Zusatzversorgungssystem geschaffen. Die Einbeziehung stand im Ermessen des Vorsitzenden des zuständigen Rates des Bezirks.

§ 3 der ZVAO-PG/Landw hatte folgenden Wortlaut:

(1) In die zusätzliche Versorgung können Vorsitzende und Leiter einbezogen werden, die

a) durch ihre Tätigkeit einen hohen persönlichen Beitrag für die gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung der Landwirtschaft geleistet haben,

b) der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (nachfolgend FZR genannt) angehören und für die tatsächlichen Bruttoeinkünfte über 7.200 M jährlich bzw. 600 M monatlich Beiträge zur FZR zahlen.

(2) Anträge auf Einbeziehung gemäß Abs. 1 können vom Vorsitzenden des zuständigen Rates des Kreises gestellt werden. Über die Einbeziehung entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Rates des Bezirks. Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft ist über die Entscheidungen zur Einbeziehung zu informieren.

c) Der Anteil der in ein Zusatzversorgungssystem einbezogenen potentiell Berechtigten war in den einzelnen Systemen unterschiedlich hoch. Während im Bereich der medizinischen und pädagogischen Intelligenz nahezu alle Berechtigten aufgenommen wurden, wird der Anteil der in die AVTI einbezogenen Ingenieure nur mit 3 bis 5 vom Hundert angegeben (vgl. Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, S. 361 <363>; Stoew/Recktenwald, DAngVers 2004, S. 563 <564>).

2. Bereits der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537; im Folgenden: Staatsvertrag) sah in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 die Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 1. Juli 1990 vor. Bisher erworbene Anwartschaften und Ansprüche sollten gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrags in die Rentenversicherung überführt werden. Das noch von der Deutschen Demokratischen Republik zur Vorbereitung der Deutschen Einheit geschaffene Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495; ber. S. 1457; im Folgenden: RAnglG) bestimmte dementsprechend in § 22 Abs. 1 Satz 1, dass die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen werden. Nach Satz 2 waren Neueinbeziehungen nicht mehr möglich.

3. Während des Prozesses der Herstellung der Deutschen Einheit wurden unter anderem die volkseigenen Betriebe ab März 1990 durch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl I S. 107; im Folgenden: Umwandlungsverordnung) in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Die Umwandlung wurde nach § 7 Abs. 1 der Verordnung mit der Eintragung der GmbH oder der AG in das Register wirksam.

4. Im Zuge der Vereinigung der deutschen Staaten wurde das gesamte Rentenrecht im Rechtsrahmen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vereint. Die zuvor in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden durch einen einheitlichen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik ersetzt.

Der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands geschlossene Vertrag (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) enthält in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 besondere Regelungen für die Fortgeltung von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme). Danach waren die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen; Neueinbeziehungen konnten vom 3. Oktober 1990 ab nicht mehr erfolgen.

5. Die Berechnung von Rentenansprüchen nach dem SGB VI, die auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zurückgehen, bestimmt sich nach besonderen Vorschriften, insbesondere nach dem zum 1. August 1991 in Kraft getretenen Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677). Nach diesen Vorschriften führt die Berücksichtigung von Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem in vielen Fällen zu einer höheren Altersrente. Gegenüber den nicht vom Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erfassten Personen bewirkt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bei den unter das AAÜG fallenden Personen, dass unabhängig von einer Beitragsleistung Arbeitsentgelte vielfach bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 AAÜG) anzurechnen sind, während im Übrigen nach § 256 a SGB VI nur das in der Sozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherte beitragswirksame Arbeitsentgelt berücksichtigt wurde (vgl. Stoew/Schwitzer, DAngVers 2003, S. 312). Wie sich Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im konkreten Einzelfall auf die Rentenhöhe auswirken, hängt vor allem davon ab, ob und wann der Betroffene der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten ist und nach welchem Arbeitseinkommen er dort Beiträge geleistet hat (vgl. Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, S. 361 <365 ff.> mit Berechnungsmodellen).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssystemen) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Gemäß § 5 Abs. 2 AAÜG werden auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem anerkannt, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

II.

1. 1 BvR 1921/04

Der 47-jährige Beschwerdeführer war in der Deutschen Demokratischen Republik seit dem 11. März 1983 berechtigt, den Titel eines "Diplomingenieurs" zu führen. Er war danach bei verschiedenen volkseigenen Betrieben beschäftigt. Ab dem 30. Januar 1990 war er beschäftigungslos. Der Beschwerdeführer war weder in die AVTI noch in ein anderes Versorgungssystem einbezogen.

Mit seinem Begehren, den Zeitraum vom 14. März 1983 bis 29. Januar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, blieb der Beschwerdeführer erfolglos. Das Bundessozialgericht bestätigte durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil die Klageabweisung durch das Sozialgericht. Der Beschwerdeführer unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, da er nicht in die AVTI einbezogen gewesen sei. Ein Anspruch auf Einbeziehung habe nicht bestanden, da er zwar die persönlichen, nicht aber die sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen am 30. Juni 1990 erfüllt habe.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das angegriffene Urteil widerspreche früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz. Weder der Stichtag noch die hieraus abgeleiteten Folgen fänden eine Grundlage in diesem Gesetz.

2. 1 BvR 203/05

Der 61-jährige Beschwerdeführer erlangte in der Deutschen Demokratischen Republik im November 1977 den Titel eines "Ingenieurökonoms". Er war bei der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) Molkereigenossenschaft, Molkereikombinat Dreiländereck Löbau-Zittau, der VdgB Molkerei e.G. und der VdgB Molkereigenossenschaft Löbau, zugeordnet dem VEB Kombinat für Milchwirtschaft Dresden, Betriebsteil Zittau sowie bei deren Nachfolgeunternehmen über den 30. Juni 1990 hinaus tätig. Eine Versorgungszusage wurde nicht erteilt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1973 bei und entrichtete dort Beiträge aus einem Monatseinkommen bis 1.200 Mark.

Mit seinem Begehren, den Zeitraum vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVTI zu berücksichtigen, blieb der Beschwerdeführer ohne Erfolg. Die Fachgerichte stellten fest, dass er nicht in das Versorgungssystem einbezogen war. Sie verneinten einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung am 30. Juni 1990, da die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Bei den Molkereibetrieben, bei denen der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, habe es sich nicht um volkseigene Betriebe, sondern um in das Genossenschaftsregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragene genossenschaftliche Einrichtungen gehandelt. Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Betriebe, in welchen er tätig gewesen sei, wiesen "real" mit Ausnahme ihrer Bezeichnung und der Tatsache ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister der Deutschen Demokratischen Republik alle Merkmale eines volkseigenen Betriebes auf.

3. 1 BvR 445/05

Der 65-jährige Beschwerdeführer war ab dem 1. August 1964 im Beitrittsgebiet berechtigt, den Titel eines "Diplom-Landwirts" zu führen. Ab 1966 war er über den 30. Juni 1990 hinaus Vorsitzender einer landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft. Ihm wurde keine Versorgungszusage in die zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft erteilt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ist er am 1. Juli 1971 beigetreten.

Mit seinem Begehren, den Zeitraum vom 1. Juni 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft und die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, blieb der Beschwerdeführer erfolglos. Die Fachgerichte verneinten eine rechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung des in Frage stehenden Zeitraums, da der Beschwerdeführer nicht in das Zusatzversorgungssystem einbezogen war und die Einbeziehung lediglich im Ermessen der zuständigen Verwaltungsstelle stand.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Während der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig.

4. 1 BvR 1144/05

Der 61-jährige Beschwerdeführer erlangte im Beitrittsgebiet 1982 den Titel eines "Ingenieurs für Hochbau". Anschließend war als Ingenieur in einem volkseigenen Betrieb und später in dessen Nachfolgegesellschaft mbH tätig. Die GmbH wurde am 29. Juni 1990 registerrechtlich eingetragen. Eine Versorgungszusage wurde nicht erteilt. Der Freiwilligen Zusatzversicherung war der Beschwerdeführer nicht beigetreten.

Mit seinem Begehren, die Zeit vom 1. Juni 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVTI zu berücksichtigen, blieb der Beschwerdeführer ohne Erfolg. Die Fachgerichte verneinten einen entsprechenden Anspruch, weil der Beschwerdeführer weder ausdrücklich in das Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei noch hierauf am 30. Juni 1990 einen Anspruch gehabt habe. Zum maßgeblichen Stichtag sei der Beschwerdeführer nicht in einem volkseigenen Betrieb, sondern in dessen Nachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer GmbH tätig gewesen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er macht unter anderem eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Während der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig.

III.

Die miteinander verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind ohne Aussicht auf Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05 mangels Substantiierung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG überhaupt zulässig sind. Jedenfalls sind sie unzulässig, soweit darin neben der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt wird. Insoweit genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerden nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer nehmen die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Kenntnis, die das Konzept der Rentenüberleitung aus Anlass der Deutschen Einheit in seinen wesentlichen Zügen verfassungsrechtlich gebilligt hat (grundlegend BVerfGE 100, 1; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Deshalb erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Angriffe der Beschwerdeführer gegen die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05 im Hinblick auf die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundessozialgericht mangels ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sind.

Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls unbegründet. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 111, 115 <137>; stRspr). Dabei ist bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung von Urteilen der Fachgerichte zu berücksichtigen, dass die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Gerichte ist und sich einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entziehen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Anwendung des so genannten einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine höchstrichterliche Entscheidung, die eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung vornimmt, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob richterliche Willkür vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Willkürlich ist ein Richterspruch nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>.

2. Nach diesen Grundsätzen ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer in keiner Richtung erkennbar.

a) Die angegriffenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts stehen nicht in einem verfassungsrechtlich zu beanstandenden Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung. Dies gilt einmal für die ausdrücklich von den Beschwerdeführern in den Verfahren 1 BvR 1921/04 und 1 BvR 2156/04 angeführten Urteile des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) und 30. Juni 1998 (Az. B 4 RA 11/98 R und B 4 RA 94/97 R). Diese Entscheidungen hatten lediglich die Frage der Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 5 Abs. 1 AAÜG zum Gegenstand. Sie unterscheiden sich von den den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren hier zugrunde liegenden Sachverhalten ganz entscheidend dadurch, dass den Klägern der dortigen Verfahren eine ausdrückliche Versorgungszusage erteilt worden war und sie auf diese Weise in das entsprechende Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren. Gegenstand dieser Verfahren war mithin nur die Berücksichtigung von Zeiträumen, die vor ihrer förmlichen Einbeziehung lagen. Insoweit übersehen die Beschwerdeführer, dass die Berücksichtigung von Zugehörigkeitszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG gemäß § 1 AAÜG die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes voraussetzt. In den von den Beschwerdeführern angeführten Fällen war diese Voraussetzung aufgrund einer ausdrücklichen Versorgungszusage zugunsten der Kläger ohne weiteres gegeben; bei den Beschwerdeführern fehlt sie dagegen mangels eines individuellen, förmlichen Rechtsakts der Einbeziehung.

Aber auch zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2001 (SozR 3-8570 § 5 Nr. 6) stehen die mit den Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen nicht in einem als Willkür zu qualifizierenden Widerspruch. Zwar war der Kläger in diesem Verfahren ebenfalls nicht förmlich in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Ausweislich der Urteilsgründe erfüllte er aber anders als die Beschwerdeführer das so genannte Stichtagserfordernis.

b) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer besteht auch nicht darin, dass das Bundessozialgericht bei der Anwendung seiner Grundsätze zum Bestehen fiktiver Ansprüche auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (aa) an das In-Kraft-Treten des Verbots der Neueinbeziehung nach § 22 Abs. 1 RAnglG anknüpft und damit nur diejenigen Sozialpflichtversicherten nach diesen Grundsätzen behandelt, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch hatten (bb).

aa) Das Bundessozialgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass über einen eng verstandenen Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG hinaus auch solche Personen unter dessen Anwendungsbereich fallen, die zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren, nach der zum 31. Juli 1991 maßgeblichen Rechtslage aber auf Grund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage einen Anspruch auf eine solche Einbeziehung gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, S. 361 <365>). Diese Rechtsprechung ermöglicht die Realisierung eines lediglich fiktiven Anspruchs zugunsten solcher Personen, die niemals - auch nicht in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik - eine gesicherte Rechtsposition, etwa in Form einer Anwartschaft, hatten. Die von ihr entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen eines solchen fiktiven Anspruchs sind allerdings nur anwendbar, wenn diese im Einzelfall am 30. Juni 1990 gegeben waren.

bb) Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen ist sachlich gerechtfertigt. Das Bundessozialgericht durfte bei seiner Rechtsprechung zum fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene, noch vom Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs. 1 RAnglG anknüpfen.

(1) Die Festlegung dieses Zeitpunkts, die in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommen wurde (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 EV), hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, die an Stichtagsregelungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu stellen sind. Der Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Allerdings ist vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297 <311>; stRspr).

Danach ist der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbots anknüpfende Stichtag des 30. Juni 1990 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik wollte eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Einbeziehung von Personen in die Versorgungsysteme verhindern, um eine länger andauernde Anwendung des Rechts der Zusatzversorgungen zu vermeiden. Er leistete damit einen Beitrag dazu, dass nach der Herstellung der Deutschen Einheit das Rentenrecht des Beitrittsgebiets zügig in den Rechtsrahmen des SGB VI integriert werden konnte (vgl. BVerfGE 100, 1 <37 f.>). Es ist nicht ersichtlich, dass der für das Neueinbeziehungsverbot gewählte Zeitpunkt willkürlich war. Er knüpfte an das In-Kraft-Treten des Rentenangleichungsgesetzes am 1. Juli 1990 an, dessen von Art. 20 des Staatsvertrages vorgegebenes Ziel es war, die Herstellung eines einheitlichen Rentenrechts für beide deutsche Staaten möglichst schnell zu verwirklichen. Dies wird für die vorliegenden Fälle auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Einigungsvertrag für noch nicht geschlossene Versorgungssysteme als Schließungstermin den 31. Dezember 1990 vorgesehen hat (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 1). Dabei kann offen bleiben, ob diese Regelung überhaupt auf Zusatzversorgungssysteme zur Anwendung kam. Denn die Beschwerdeführer haben die Voraussetzungen für die fiktive Anerkennung eines Anspruchs auf Einbeziehung in die entsprechenden Zusatzversorgungssysteme auch nach dem 30. Juni 1990 nicht erfüllt.

(2) Die Anwendung der Stichtagsregelung auf die Fälle des vom Bundessozialgericht entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Nutzen gezogen haben. Das Bundessozialgericht war durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten, diese Sonderregelung, die wenige betraf, auf alle diejenigen zur Anwendung zu bringen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllten. Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrucks 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Er hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der Deutschen Demokratischen Republik eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass - wie die vorliegenden Verfahren zeigen - die Anwendung des Stichtags 30. Juni 1990 mit erheblichen Härten verbunden ist.

(3) Aus diesen Gründen besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1144/05, dessen volkseigener Betrieb in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde, einen fiktiven Anspruch auf Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVTI zuzuerkennen. Diese Entwicklung war nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebiets vorgezeichnet. Durch die Umwandlungsverordnung von 1990 wurde die Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften angeordnet. Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs am 30. Juni 1990 hing damit zwar - wie auch in anderen Fällen - vielfach von Umständen ab, auf die der Betroffene keinen Einfluss hatte (vgl. Schwitzer/Recktenwald, DAngVers 2004, S. 563 <564>). Bei keinem dieser Umstände handelt es sich jedoch um der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zurechenbare Rechtsakte oder Vorgänge. Vielmehr beruhte die Entscheidung zur Umwandlung aller volkseigenen Betriebe in eine andere Rechtsform auf einer autonomen Entscheidung der Deutschen Demokratischen Republik, deren versorgungsrechtliche Nachteile die Bundesrepublik Deutschland nicht auszugleichen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>; 95, 267 <309>).

c) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, dass das Bundessozialgericht das Bestehen eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme vom Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung abhängig macht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es im Einklang mit dem Grundgesetz steht, wenn die Fachgerichte sich daran orientieren und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpfen, da ansonsten neue Ungleichheiten entstünden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Dies hat auch für die den Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Entscheidungen der Fachgerichte zu gelten. Demzufolge ist die im Verfahren 1 BvR 445/05 angegriffene Ablehnung der Berücksichtigung von Zugehörigkeitszeiten durch die Fachgerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die maßgebliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 der ZVAO-PG/Landw eröffnete in Bezug auf die Einbeziehung von Vorsitzenden und Leitern in das entsprechende Versorgungssystem ein Ermessen für die dafür zuständige Verwaltung. Dies schließt die Annahme eines fiktiven Anspruchs aus.

Gleiches gilt für die im Verfahren 1 BvR 203/05 von den Fachgerichten vorgenommene Einordnung des Betriebes, in welchem der Beschwerdeführer tätig war, als eingetragene Genossenschaft und nicht als volkseigener Betrieb. Die Ausgestaltung der Rechtspersonen des Molkereiwesens beruhte auf Organisationsentscheidungen der Deutschen Demokratischen Republik, die zwar möglicherweise nicht folgerichtig waren, zu deren rückwirkender Prüfung und Korrektur die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland aber nicht verpflichtet ist. Die Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und gegebenenfalls zu beseitigen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Dem Bundesverfassungsgericht kommt in diesem Zusammenhang nicht die Aufgabe zu, "richtiger" als die Fachgerichte zu urteilen (BVerfG, a.a.O.). Es kann deshalb auch nicht dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die inkonsequente Ausgestaltung des Molkereiwesens der Deutschen Demokratischen Republik und auf seine persönliche Kenntnis von "gleichartigen" Molkereien nachgehen, die in der Rechtsform eines volkseigenen Betriebs und nicht in Form einer eingetragenen Genossenschaft betrieben wurden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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