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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 2042/01
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
GG Art. 20 Abs. 3 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2042/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 2001 - 13 W(E) 27/01 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Prozesskostenhilfeverfahren.
I.
1. Die Beschwerdeführer sind slowenische Staatsangehörige, die nach ihrer Darstellung während der Besetzung Jugoslawiens im Zweiten Weltkrieg ausgesiedelt wurden. In dem Klageverfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen, gerichtet auf Zahlung einer Entschädigung, blieb ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Erfolg. In dem Beschluss des Oberlandesgerichts heißt es: Etwa bestehende Entschädigungsansprüche in entsprechender Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes scheiterten an der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist. Andere zivilrechtliche Ansprüche könnten den Beschwerdeführern allenfalls gegen den deutschen Staat oder - soweit sie Zwangsarbeit hätten leisten müssen - gegen ihre damaligen Arbeitgeber oder deren Rechtsnachfolger zustehen. Eine zivilrechtliche Haftung des Landes Nordrhein-Westfalen lasse sich aus keiner Norm herleiten.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen sie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG und führen zur Begründung aus, dass das Oberlandesgericht entgegen den für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe maßgebenden Grundsätzen eine schwierige Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden habe.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. insbesondere BVerfGE 81, 347 <357>), noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG begründet. Verfassungsspezifische Ausführungen zu der geltend gemachten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG enthält das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht. Soweit sie außerdem eine willkürliche Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und sinngemäß eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügen, enthält ihr Vortrag zwar auf verfassungsrechtliche Grundsätze bezogene Ausführungen, aber keine nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Insoweit wird pauschal der Vorwurf erhoben, das Gericht habe eine schwierige Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden. Prozesskostenhilfe darf aber verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Auf welchen rechtlich tragfähigen Gesichtspunkt die Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch jedoch stützen wollen, bleibt letztlich unklar. Es wird insbesondere nicht dargetan, aus welchen Gründen die Ausschlussfrist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlussG (BGBl 1965 I S. 1315) Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zeitlich nicht mehr begrenze. Außerdem fehlen Ausführungen dazu, warum die Meinung des Oberlandesgerichts, eine zivilrechtliche Haftung des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen scheide aus, unzutreffend sei.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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