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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 2066/98
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2066/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 1998 - 17 Sa 581/98 -,

2. mittelbar gegen das Mutterschutzgesetz

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 15. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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