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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 2074/05
(1)
Rechtsgebiete: HSOG
Vorschriften:
HSOG § 14 Abs. 5 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2074/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
§ 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVGl I, S. 14)
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing am 9. Juni 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 116.000 € (in Worten: hundertundsechzehntausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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