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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 2111/03
(4)
Rechtsgebiete: VwGO, BVerfGG
Vorschriften:
VwGO § 99 Abs. 2 | |
VwGO § 100 Abs. 1 | |
VwGO § 108 Abs. 2 | |
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2087/03 - - 1 BvR 2111/03 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. unmittelbar gegen
1. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 7.03 -,
2. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 9.03 -,
II. mittelbar gegen
§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO
hier: Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2087/03 -,
II.
I. unmittelbar gegen
1. a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 -,
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2002 - 13a D 53/02 -,
2. a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 -,
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002 - 13a D 80/02 -,
3. die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13. Februar 2002 - VII A 3-160803/5 -,
4. die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 11. Juni 2002 - 03d B 1961 -
II. mittelbar gegen
§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO
hier: Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2111/03 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. November 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 5. Februar 2004 wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Ende der Entscheidung
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