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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 2114/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 2114/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 10. Oktober 2002 - 6 XVI 7/01 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Brückner, Wetzlar

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt

am 4. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 10. Oktober 2002 - 6 XVI 7/01 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Seine Rechtskraft wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht. Die Sache wird an einen anderen Richter des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - zurückverwiesen.

2. Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Adoption ihres leiblichen Kindes.

Aus ihrer - mittlerweile geschiedenen - Ehe ist das am 30. Januar 1999 geborene Kind hervorgegangen. Es befindet sich mit Billigung der Beschwerdeführerin seit Februar 1999 bei Pflegeeltern. Im Juli 1999 entzog das Amtsgericht Kassel den Eltern das Sorgerecht, ordnete die Vormundschaft an und bestimmte das Jugendamt zum "Pfleger". Im August 2001 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des Kindes. Der Vater willigte in die Adoption ein; das Jugendamt befürwortete den Antrag. Die anwaltlich vertretene und seit 1995 unter Betreuung stehende Beschwerdeführerin verweigerte indes ihre Zustimmung und beantragte im Mai 2002 die Zurückweisung des Adoptionsantrages. Sie sei zwar mit der Fremdunterbringung des Kindes einverstanden, wolle aber unter keinen Umständen einer Adoption zustimmen und sich damit der Möglichkeit begeben, in Beziehung zu ihrem Kind zu treten. Sie sei sehr jung - die Beschwerdeführerin ist 1977 geboren - und besitze noch Potential zur weiteren Entwicklung und Reife. Möglicherweise könne sie sich in Zukunft besser um das Kind kümmern. Am 3. Juli 2002 erstellte der Vormundschaftsrichter folgenden Vermerk, ohne aber dessen Bekanntgabe an die Beteiligten zu verfügen:

"Nach Auskunft des KJA (Kreisjugendamtes) ist mit der Kindsmutter in Beratungsgesprächen nie über die Möglichkeit der Ersetzung ihrer Zustimmung zur Adoption gesprochen worden. (...) Weiter hat die Kindsmutter ihren Wohnsitz verloren. Ein neuer Wohnsitz ist nicht bekannt und kann auch vom KJA nicht ermittelt werden. Damit beginnt spätestens seit 1. Juli 2002 die 3-Monatsfrist nach § 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB zu laufen. In drei Monaten ist die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Adoption daher auch ohne die nach § 1748 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Belehrung möglich. Dies wird der Mitarbeiterin des KJA (...) mitgeteilt. Nach Fristablauf wird dann die Adoption ausgesprochen."

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 sprach das Amtsgericht Biedenkopf bei inzidenter Ersetzung der Einwilligung der Beschwerdeführerin die Adoption aus. Die Zustimmung der leiblichen Mutter habe nach Ablauf der 3-Monatsfrist gemäß § 1748 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt werden können, nachdem die Nachforschungen des Kreisjugendamtes nach dem Aufenthaltsort der Mutter vergeblich gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 15, 214 <218>; 17, 86 <95>; 19, 49 <51>; 22, 267 <274>; 25, 137 <140>; 47, 182 <189>; 89, 28 <35>; 89, 381 <390 ff.>; 92, 158 <183 ff.>; 96, 205 <216>).

1. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, der auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist (vgl. BVerfGE 19, 49 <51>; 89, 381 <390>; 92, 158 <183>), setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (vgl. BVerfGE 89, 28 <35>). Der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten; dabei werden alle Tatsachen erfasst (vgl. BVerfGE 17, 86 <95>), gleichgültig ob es sich um von Amts wegen eingeführte (vgl. BVerfGE 15, 214 <218>) oder um gerichtskundige Tatsachen handelt (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht zudem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. statt aller BVerfGE 96, 205 <216>). Zwar muss das Gericht nicht jedes Vorbringen bescheiden; es hat jedoch grundsätzlich die wesentlichen Tatsachen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>). Nur wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung, den Vortrag in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 25, 137 <140>).

b) Diesen Anforderungen hat das Amtsgericht in seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung nicht genügt. Das Gericht hat die Beteiligten über den seinem Beschluss zugrunde liegenden Verfahrensstoff nicht hinreichend informiert. Außerdem hat es den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht genügend erwogen.

aa) Das Gericht hat den Vermerk vom 3. Juli 2002 der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht, obgleich sein Inhalt für die Entscheidung erheblich war. Gemäß § 1748 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 BGB kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung des Elternteils unter anderem ersetzt werden, wenn dieser durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Einwilligung darf allerdings nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und beraten worden ist (vgl. § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB) und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind. Die Notwendigkeit einer Belehrung entfällt nur dann, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraumes von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte (§ 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Die Beschwerdeführerin ist vor dem Amtsgericht anwaltlich vertreten gewesen, so dass das Gericht die Information, es gehe vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, der Beschwerdeführerin nicht wegen ihres - vermeintlich - unbekannten Wohnsitzes hat vorenthalten dürfen, zumal dem Gericht auch die Anschrift ihres Betreuers bekannt gewesen ist. Gleichwohl hat das Amtsgericht den Verfahrensbeteiligten eine Abschrift dieser Verfügung nicht übersandt. Der Akte lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Gericht die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin in anderer Weise über sein Vorhaben in Kenntnis gesetzt hat, ohne Belehrung gemäß § 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB zu entscheiden. Mithin waren der Beschwerdeführerin die maßgebliche Tatsachengrundlagen der Entscheidung nicht bekannt, so dass sie hierzu nicht rechtzeitig hat Stellung nehmen können.

bb) Ebenso wenig ist das Amtsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf den Vortrag der Beschwerdeführerin eingegangen. Vielmehr hat es maßgeblich auf den Ablauf der 3-Monatsfrist und die Ergebnislosigkeit der Nachforschungen über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin abgestellt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihre Situation und Fähigkeiten sind indes für die Frage von Belang, ob sie sich gegenüber ihrem Kind gleichgültig im Sinne von § 1748 Abs. 1 und Abs. 2 BGB verhalten hat, worauf das Gericht offenbar abgestellt hat, wie sich aus der Bezugnahme auf die Frist des § 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Zu dieser Tatbestandsvoraussetzung finden sich in der Entscheidung jedoch keinerlei Feststellungen.

cc) Zudem hat das Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1748 BGB offensichtlich verkannt.

Es hat in dem angefochtenen Beschluss ebenso wie zuvor in seinem Vermerk vom 3. Juli 2002 entscheidend auf den Ablauf der 3-Monatsfrist und die Ergebnislosigkeit von Nachforschungen abgestellt. Dabei hat es sich weder zu der Frage geäußert, ob dem Kind ein unverhältnismäßiger Nachteil aufgrund der unterbliebenen Adoption entstünde, noch Feststellungen darüber getroffen, ob das Kind, vertreten durch das Jugendamt als seinem gesetzlichen Vertreter, überhaupt den gemäß § 1748 Abs. 1 BGB erforderlichen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung gestellt hat. Den Gerichtsakten ist zwar zu entnehmen, dass das Jugendamt den Adoptionsantrag der Pflegeeltern unterstützt hat, nicht dagegen, dass es die Ersetzung der von der Beschwerdeführerin verweigerten Einwilligung in die Adoption beantragt hat.

c) Die Entscheidung beruht auch auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs. Wäre der Beschwerdeführerin der Vermerk bekannt gewesen, hätte sie zu ihren Wohnverhältnissen vortragen und damit das Amtsgericht zu der Prüfung veranlassen können, ob das Jugendamt tatsächlich angemessene Nachforschungen im Sinne des § 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB angestellt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht dann anders entschieden, insbesondere die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung ohne Belehrung verneint hätte. Ebenso wenig lässt sich eine andere Entscheidung für den Fall ausschließen, dass das Gericht bei Durchführung der - im Rahmen des § 1748 BGB gebotenen - materiellen Prüfung den Vortrag der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätte.

2. Der Rechtsfolgenausspruch, der gemäß § 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG grundsätzlich die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung beinhaltet, ist hier auf die Beseitigung der Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses zu beschränken. Denn die am Annahmeverhältnis Beteiligten haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der durch den Adoptionsbeschluss begründete Status nicht verändert wird, solange noch nicht feststeht, ob das Vormundschaftsgericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Durchführung der gebotenen materiellen Prüfung die Voraussetzungen für die Adoption verneinen oder weiterhin bejahen wird (vgl. BVerfGE 92, 158 <188 ff.>; vgl. auch BVerfGE 89, 381 <394 f.> für die Volljährigenadoption). Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass die Adoption nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, ist der Adoptionsbeschluss grundsätzlich rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfGE 89, 381 <396 f.>; 92, 158 <188>).

Die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Vormundschaftsgericht zurückzuverweisen, wobei es angezeigt erscheint, die Sache an einen anderen Richter zurückzuverweisen.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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