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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 2130/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 3 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2130/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peer Funk und Koll., Moltkestraße 28, 47799 Krefeld -

gegen

a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2000 - 3 AZR 228/99 -,

b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1999 - 1 Sa 1632/98 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 19. Januar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangsalters zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

I.

Der 1936 geborene Beschwerdeführer war zwischen 1954 und 1982 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens beschäftigt. Er bezieht seit 1996 gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI a.F.). Die Leistungen der Betriebsrente wurden entsprechend den Regelungen der im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Ruhegeldordnung doppelt ratierlich gekürzt. Zum einen wurde eine Kürzung im Verhältnis der erreichten zur erreichbaren Dienstzeit bis zum 65. Lebensjahr vorgenommen; zum anderen erfolgte pro Monat der Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr ein Abschlag. Hinsichtlich des Rentenzugangsalters für Frauen ging die Ruhegeldordnung demgegenüber vom 60. Lebensjahr aus. Die angegriffenen Entscheidungen haben diese Regelung nicht beanstandet. Zwischenzeitlich wurde die Versorgungsordnung den geänderten Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die gerügten Grundrechte verstoßen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn Landes- und Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1987 (BVerfGE 74, 163 ff.) davon ausgehen, dass sich die Arbeitgeber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bei der Schaffung von Ruhegeldordnungen hinsichtlich des unterschiedlichen Rentenzugangsalters von Männern und Frauen im Hinblick auf die Kompensation typischer Nachteile weiblicher Arbeitnehmer an den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren durften. Ebenso wenig ist die Annahme zu beanstanden, dass aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation von Frauen und männlichen schwerbehinderten Arbeitnehmern für letztere aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Ausnahme geboten ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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