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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 2131/99
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG
Vorschriften:
GG Art. 14 | |
GG Art. 20 Abs. 1 und 3 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2131/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau V... ,
2. des Herrn K...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jörg-Konrad Becker und Partner, Bundesallee 181, Berlin -
gegen
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 1999 - 64 S 407/98 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit die Verletzung des Art. 14 GG und des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG gerügt wird, ist sie mangels hinreichender Begründung im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind (Art. 97 Abs. 1 GG), braucht ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen (vgl. nur BVerfGE 87, 273 <278>). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Landgericht entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführer von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1968, S. 888) abgewichen ist. Hieran bestehen allerdings Zweifel, da in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall die Besonderheit bestand, dass - anders als hier - der von einem Mieter während der Mietzeit durchgeführte Umbau mit Rechtsgrund erfolgt war. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des Willkürverbotes liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor, da das Landgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur vertretbar und damit jedenfalls nicht aus sachfremden Erwägungen darauf abgestellt hat, ob durch die Verwendungen ein Wertzuwachs in Form der Erhöhung des Verkehrswertes des Mietobjektes eingetreten ist. Dies hat es unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten verneint.
2. Das von den Beschwerdeführern angefochtene Urteil verletzt sie auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seiner Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <217>). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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