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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.01.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 2143/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2143/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn S...,
2. des Herrn T...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Udo Blümel, Am Kupfergraben 6/6 A, Berlin -
gegen
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. November 1999 - 7 W 29/99 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Januar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem die Übermittlung einer sofortigen Beschwerde an das Prozessgericht durch Telefax gescheitert war. Das Beschwerdegericht sah ein Anwaltsverschulden als gegeben an, weil dieser nicht versucht hatte, seine Beschwerdeschrift unmittelbar beim Beschwerdegericht einzulegen (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
II.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen wirft sie nicht auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung des Anwaltsverschuldens bei Fristversäumung durch fehlerhafte Übertragung per Telefax sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, S. 2857 m.w.N.). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Gerichte dürfen die Anforderungen an die dem Prozessbevollmächtigten obliegende Sorgfalt nicht überspannen. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BVerfG, a.a.O.).
Mit diesem Grundatz steht die angegriffene Entscheidung im Einklang. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, von einem Anwalt zu verlangen, dass er eine Beschwerde per Fax beim Beschwerdegericht einlegt, wenn es ihm nicht gelingt, eine entsprechende Verbindung zum Prozessgericht herzustellen. Die Kenntnis der einschlägigen Verfahrensregelungen und ihre sachgemäße Anwendung kann von einem Rechtsanwalt erwartet werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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