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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 2146/01
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2145/01 - - 1 BvR 2146/01 - - 1 BvR 2175/01 - - 1 BvR 2176/01 -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

gegen

a) § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Essen der Universität - Gesamthochschule Essen (Universitätsklinikum Essen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NW S. 725),

b) § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung des Universitätsklinikums Essen - Anstalt des öffentlichen Rechts - Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 2001 - 321-7511-E (ABl NRW 2 S. 10) -

- 1 BvR 2145/01 -,

gegen

a) § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NW S. 716),

b) § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung des Universitätsklinikums Münster - Anstalt des öffentlichen Rechts - Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 2001 - 321-7511-MS (ABl NRW 2 S. 15) -

- 1 BvR 2146/01 -,

gegen

a) § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NW S. 738),

b) § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung des Universitätsklinikums Aachen - Anstalt des öffentlichen Rechts - Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 2001 - 321-7511-AC (ABl NRW 2 S. 2) -

- 1 BvR 2175/01 -,

gegen

a) § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NW S. 721),

b) § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung des Universitätsklinikums Köln - Anstalt des öffentlichen Rechts - Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 2001 - 321-7511-K (ABl NRW 2 S. 13) -

- 1 BvR 2176/01 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 11. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich Professoren der medizinischen Fachbereiche der Universität - Gesamthochschule Essen, der Universität Münster, der Technischen Hochschule Aachen und der Universität Köln gegen Regelungen über die Besetzung des Aufsichtsrats der Universitätsklinika. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die heute als Universitätsklinika rechtlich verselbstständigten Medizinischen Einrichtungen der Universitäten waren zuvor Betriebseinheiten der Hochschule ohne eigene Rechtsfähigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen <Hochschulgesetz - HG> vom 14. März 2000 <GV.NW S. 190>). Im Rahmen der Novellierung des Hochschulgesetzes im März 2000 bestimmte der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 1 Satz 1 HG, dass die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen durch Rechtsverordnung in Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildet werden. § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 HG enthält eine entsprechende Verordnungsermächtigung, die auch eine Neuorganisation des Fachbereichs Medizin gestattet.

2. a) Aufgrund dieser Ermächtigung erließ die Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen gleichlautende Klinikumsverordnungen zur Verselbstständigung der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika.

Durch § 1 Abs. 1 der jeweiligen Klinikumsverordnung wurde das Universitätsklinikum als rechtsfähige Anstalt des Landes errichtet; das Universitätsklinikum trat an die Stelle der bisherigen medizinischen Einrichtungen der Universität (§ 1 Abs. 2 Klinikumsverordnung). Gemäß § 2 Abs. 1 Klinikumsverordnung dient das Klinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre, nimmt es Aufgaben der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin wahr und gewährleistet es die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Das Universitätsklinikum arbeitet auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eng mit der Universität zusammen (§ 2 Abs. 2, § 13 Klinikumsverordnung). Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Klinikumsverordnung). Soweit der Bereich von Forschung und Lehre durch Entscheidungen des Klinikums betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Klinikumsverordnung). Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet auf Antrag der Dekanin oder des Dekans der Aufsichtsrat des Klinikums (§ 2 Abs. 2 Satz 4 Klinikumsverordnung).

Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand (§ 3 Klinikumsverordnung). Der Vorstand leitet und vertritt das Klinikum (§ 5 Abs. 1 Klinikumsverordnung). Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest, überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und entscheidet unter anderem über die Bestellung der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Dekans, den Wirtschaftsplan und die Entlastung des Vorstandes (§ 4 Abs. 1 Klinikumsverordnung). Über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen seiner Zustimmung (§ 4 Abs. 2 Klinikumsverordnung).

Die Besetzung des Aufsichtsrats ist in § 4 Abs. 3 der Klinikumsverordnungen geregelt. Die Norm hat jeweils folgenden Wortlaut:

Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung und des Finanzministeriums;

2. die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;

3. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der Wirtschaft;

4. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals (§ 12);

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;

7. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

Die Satzung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorsehen. Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 werden vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt. Das unter § 12 dieser Verordnung fallende Personal mit Ausnahme des der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Satz 1 Nr. 5. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6. Für die Wahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 und 6 und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.

Neben diesen Organen sieht § 6 Klinikumsverordnung als den Vorstand in grundsätzlichen Fragen beratendes Gremium eine Klinikumskonferenz vor, die aus den Leitern und geschäftsführenden Leitern der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und der zentralen Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums sowie vier Vertretern der nicht zu den Leitern zählenden Professoren und Hochschuldozenten zusammengesetzt ist.

b) Gestützt auf § 7 Klinikumsverordnung erließ das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung Satzungen für die Universitätsklinika. Bezüglich der Besetzung des Aufsichtsrats enthalten die Satzungen folgende Regelung:

§ 4

Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung;

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums;

3. die Rektorin oder der Rektor der Universität;

4. die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;

5. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der Wirtschaft;

6. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;

7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals;

8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;

9. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

(2) ...

(3) Das am Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal mit Ausnahme des der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.

(4) bis (9) ...

3. Die Beschwerdeführer sind Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin ihrer Universitäten und zugleich Klinikdirektoren oder Abteilungs- oder Institutsleiter am jeweiligen Universitätsklinikum. Sie wenden sich gegen § 4 Abs. 3 Klinikumsverordnung und § 4 Abs. 1 und 3 Klinikumssatzung und rügen die Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Professoren des Fachbereichs Medizin im Aufsichtsrat des Klinikums vertreten seien. Zwar unterliege die Organisation der Krankenversorgung der Universitäten nicht in gleichem Umfang wie die Hochschulverwaltung selbst den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit dürfe aber auch bei der Organisation der Krankenversorgung nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Der ausdrücklich verfügte Ausschluss der Gruppe der Professoren von der stimmberechtigten Mitwirkung im Aufsichtsrat stehe in einem unüberbrückbaren Gegensatz zur Funktion des Klinikums, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen. Da Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit Ausnahme der Professoren und des Personals des Klinikums im Aufsichtrat vertreten seien, liege darin zugleich eine willkürliche Diskriminierung der Gruppe der Professoren.

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische Regelungen und zum Verhältnis universitärer Krankenversorgung und Wissenschaftsfreiheit sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 <115>; 57, 70 ff.; 85, 360 <384 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität zweifelhaft. Dieser ist auch bei Normen zu beachten, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen und gegen die selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist (vgl. BVerfGE 74, 69 <74>; 90, 128 <136 f.>). Dies gilt auch bei Verordnungen eines Landes, das von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00 -, NVwZ 2000, S. 1407 f.). Die Frage der Zulässigkeit kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Verfassungsbeschwerden unbegründet sind.

2. Die angegriffenen Regelungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.

a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht verletzt.

aa) Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gibt dem einzelnen Wissenschaftler ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 <115>; 85, 360 <384 f.>).

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt aber nicht, dass jeder Hochschullehrer an der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, teilnehmen oder auf die Bestellung dieser Leitung Einfluss ausüben kann (vgl. BVerfGE 57, 70 <92 f.>). Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung können Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel auch dann zugewiesen werden, wenn solche Befugnisse die Forschungsvorhaben der an dem Institut tätigen Professoren mittelbar berühren können (vgl. BVerfGE 57, 70 <94>).

Besonderheiten für die Organisation der Hochschulklinika ergeben sich daraus, dass diese neben Forschung und Lehre die Aufgabe der Krankenversorgung wahrnehmen. Die Organisation der Krankenversorgung unterliegt nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, welche im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in Forschung und Lehre Geltung beanspruchen. Bei der Krankenversorgung handelt es sich um eine Zusatzaufgabe der Hochschullehrer, die neben Forschung und Lehre tritt. Es liegt nahe, dass sie eine straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation erfordert. Deshalb kann die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen (vgl. BVerfGE 57, 70 <96 ff.>).

Wegen der untrennbaren Verknüpfung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung an Universitätsklinika darf das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber muss bei der Organisation der Universitätsklinika zwischen der Wissenschaftsfreiheit einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden (vgl. BVerfGE 57, 70 <98 f.>). Dazu gehört, dass sowohl dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 57, 70 <100> im Anschluss an den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg <ESVGH 24, 12 [17]>).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzen die angegriffenen Regelungen über die Besetzung des Aufsichtsrates das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Entscheidend ist hierbei nicht allein die Vorschrift über die Besetzung des Aufsichtsrats; ebenso ist von Bedeutung, ob die Regelungen über das Universitätsklinikum in ihrer Gesamtheit die Wissenschaftsfreiheit hinreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 <106>). Dies ist der Fall. Die Klinikumsverordnung gewährleistet durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und den Organisationsanforderungen an die Krankenversorgung.

Nach der Verselbstständigung des Universitätsklinikums bleibt die Aufgabe medizinischer Forschung und Lehre in erster Linie bei der Universität. Der Fachbereich Medizin entscheidet insbesondere über die für Forschung und Lehre vorgesehenen Stellen und Mittel (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Klinikumsverordnung). Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich zwar bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 2 Abs. 1 Klinikumsverordnung), seine Entscheidungskompetenz bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Organisation der Krankenversorgung. Nur hinsichtlich der Krankenversorgung, nicht aber bezüglich ihrer Tätigkeit in Forschung und Lehre, sind die Hochschullehrer danach in die hierarchische Organisation des Klinikums mit Vorstand und Aufsichtsrat als den zentralen Leitungsorganen eingegliedert und an deren Beschlüsse gebunden.

Die primäre Zuständigkeit der Fachbereiche für die Wissenschaftsfreiheit betreffende Fragen wird organisatorisch dadurch gesichert, dass Entscheidungen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung, soweit Forschung und Lehre betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin erfolgen müssen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Klinikumsverordnung). Damit ist gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen der Klinika Einfluss ausüben können. Die in dem Einvernehmenserfordernis liegende Verpflichtung zur Einigung verliert als sachgerechte organisatorische Verzahnung nicht dadurch an Wert, dass, wenn das Einvernehmen nicht zustande kommt, auf Antrag des Dekans der Aufsichtsrat des Klinikums entscheidet (§ 2 Abs. 2 Satz 4 Klinikumsverordnung). Schon dass die Initiative in diesem Fall beim Dekan liegt, spricht dafür, dass die Auflösung von Konfliktfällen durch den Aufsichtsrat eher dem Schutz als der Beeinträchtigung wissenschaftlicher Belange dienen soll. Auch die Besetzung des Aufsichtsrates unter anderem mit Vertretern der Universität (Rektor und Kanzler) und einem im Benehmen mit dem Fachbereich berufenen sachverständigen Mitglied aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft stellt insoweit eine organisatorische Sicherung dar.

Darüber hinaus ist die Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit eine ausdrücklich definierte Aufgabe des Aufsichtsrates (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Klinikumsverordnung). Der Aufsichtsrat hat bei seinen Entscheidungen daher stets darauf zu achten, dass die Arbeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Forschung und Lehre möglichst nicht beeinträchtigt wird.

Eine weitere organisatorische Vorkehrung zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit liegt in der Verpflichtung der Klinika zur Kooperation mit den Universitäten, insbesondere mit den Fachbereichen Medizin (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Klinikumsverordnung). Die Kooperation erfolgt auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung nach § 13 Klinikumsverordnung. Als vertragliche Regelung ist sie geeignet, erforderlichenfalls die unterschiedlichen Interessen von Klinikum und Universität durch eine differenzierte, den besonderen Verhältnissen angepasste Regelung zu einem optimalen Ausgleich zu bringen. Während Anhörung, Benehmen und Einvernehmen als Kooperationsinstrumente nur Einzelentscheidungen betreffen, ist eine Vertragslösung in der Lage, auch die komplexen Zusammenhänge unterschiedlicher Entscheidungen in die Lösung einzubeziehen (vgl. Karthaus/Schmehl, MedR 2000, S. 299 <309>).

Schließlich dient auch die Vertretung der Professorinnen und Professoren in der Klinikumskonferenz gemäß § 6 Klinikumsverordnung der Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen der Klinika im Bereich der Krankenversorgung. Die Eignung als angemessenes Institut zur organisatorischen Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit ist zwar dadurch beschränkt, dass das Gremium nur eine beratende Funktion hat. Auch beratenden Gremien kann aber eine erhebliche Bedeutung zukommen. Dies gilt besonders, wenn sie aus in hohem Maße sachverständigen Mitgliedern bestehen.

b) Die angegriffenen Regelungen verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 348 <359>; 101, 239 <269>).

Die Ungleichbehandlung zwischen den Professorinnen und Professoren und dem übrigen im Klinikum tätigen Personal hinsichtlich der Vertretung im Aufsichtsrat ist gerechtfertigt. Die Beteiligung von Vertretern der anderen Gruppen ist keine Gruppenvertretung im Rahmen universitärer Selbstverwaltung, sondern ihr Grund liegt in der Gewährleistung einer funktionierenden Vertretung von Arbeitnehmerinteressen im Aufsichtsrat (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 5 HG; LTDrucks 12/3787, S. 31). Der Ausschluss der Professoren von dieser Mitbestimmungsregelung ist zur Gewährleistung einer funktionierenden Vertretung von Arbeitnehmerinteressen im Aufsichtsrat geeignet, weil Professoren im Universitätsklinikum regelmäßig Leitungsfunktionen wahrnehmen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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