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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 215/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 215/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2002 - 2/1 S 109/02 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. April 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein klageabweisendes Zivilurteil und rügt die Verwertung einer Zeugenaussage, die auf einem mitgehörten Telefonat beruht.

I.

Die Beschwerdeführerin war in einer Reihe von Prozessen durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens anwaltlich vertreten, der hierfür unter anderem ein "zusätzliches Honorar" von 5.000 DM berechnete. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der einbehaltenen 5.000 DM abgewiesen, nachdem sie Beweis erhoben haben über ein Telefonat, in dem die Parteien sich auf die Zahlung des Zusatzhonorars geeinigt haben sollen.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in der Gestalt des Rechts am gesprochenen Wort. Sie habe in dem Telefonat weder ausdrücklich noch konkludent eine Einwilligung zum Mithören durch die bei dem Beklagten im Raum anwesende Zeugin erteilt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin in der Gestalt des Rechts am gesprochenen Wort (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über mitgehörte Telefonate im Zivilrechtsverkehr in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2002 dargelegt. Darauf wird Bezug genommen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2002, S. 3619). Den dort formulierten Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung gerecht.

Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Beginn des Telefonats darauf hingewiesen worden, dass der Lautsprecher eingeschaltet wird, der Beklagte sich in seiner Wohnung befindet und seine Freundin, die Zeugin, zugegen ist. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage das Vorliegen einer konkludenten Einwilligung in das Mithören bejaht. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine stillschweigende Einwilligung lässt sich zwar nicht allein aus der faktischen Verbreitung von Mithöreinrichtungen und dem Fehlen eines Widerspruchs gegen deren Benutzung herleiten. Anders liegt es aber, wenn entsprechend dem Grundgedanken des § 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vernünftigerweise nur von einer Zustimmung des Betroffenen ausgegangen werden kann, sofern er dem Verhalten nicht widerspricht. Die Annahme des Landgerichts, dass nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die Anwesenheit einer dritten Person und auf das Einschalten eines Lautsprechers ein Schweigen als Zustimmung gilt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung des Nichtannahmebeschlusses wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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