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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 2152/03
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2152/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstaben a, c des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 18. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf den beigefügten Beschluss im Verfahren 1 BvR 1103/03 verwiesen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin enthält keine neuen Aspekte. Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Internet (http://www.allianzgroup.com) veröffentlichten Zwischenbericht für die ersten drei Quartale des Jahres 2003 ergibt, hat sich im Übrigen ihr Ergebnis im Bereich der Krankenversicherung in Deutschland nach dem In-Kraft-Treten des Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht nur nicht verschlechtert, sondern sogar erheblich verbessert.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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