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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.02.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 2156/98
Rechtsgebiete: TPG, BVerfGG


Vorschriften:

TPG § 4
TPG § 2 Abs. 2
TPG § 3 Abs. 2 Nr. 1
TPG § 4 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2156/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn Dr. A...,

und weiterer 253 Beschwerdeführer

- Bevollmächtigter: Professor Dr. Karl Albrecht Schachtschneider, Hubertusstraße 6, Nürnberg -

gegen § 4 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz-TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631)

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 18. Februar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1. Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen § 4 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631). Zur Begründung führen sie aus:

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die angegriffene Bestimmung betreffe sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten. Sie könnten jederzeit sterben und demgemäß "Organspender" werden, ohne daß sie in die Organentnahme zuvor eingewilligt hätten. Das verletze ihre Würde und ihre Selbstbestimmtheit. Sie müßten bereits jetzt Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen, weil sie das nach ihrem Tod nicht mehr könnten. Der Staat könne sie auch nicht dazu verpflichten, bereits zu Lebzeiten schriftlich zu erklären, ob sie in eine Organentnahme einwilligten oder nicht. Indirekt nötige das Transplantationsgesetz jedoch zu einer solchen Erklärung, wenn man nicht der Gefahr ausgesetzt sein wolle, nach seinem Tod wider Willen zum "Organspender" zu werden. Diese Nötigung sei verfassungswidrig.

In der Sache verstoße die durch § 4 TPG eröffnete Möglichkeit einer postmortalen Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Würde und die körperliche Selbstbestimmung des Menschen seien auch nach dem Tod schutzbedürftig. Deshalb dürfe der Staat eine postmortale Organentnahme nur im Rahmen der sogenannten "engen Zustimmungslösung" erlauben. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund dafür, auf das Erfordernis einer ausrücklichen Einwilligung in die Organentnahme durch den Betroffenen zu verzichten und die Würde und körperliche Unversehrtheit zur Disposition Dritter zu stellen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist im wesentlichen unzulässig (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. zuletzt BVerfGE 97, 157 <164>). Daran fehlt es hier, soweit es um den Hauptangriff der Verfassungsbeschwerde geht.

Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Möglichkeit einer postmortalen Organentnahme auf der Grundlage des § 4 TPG wenden, haben sie die Möglichkeit, einer solchen Organentnahme zu widersprechen (§ 2 Abs. 2 TPG). Gemäß §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TPG ist die Organentnahme dann in jedem Fall ausgeschlossen. Der Widerspruch kann durch die Zustimmung einer anderen Person nicht überspielt werden. Die Beschwerdeführer haben es somit selbst in der Hand, den befürchteten Grundrechtsverletzungen vorzubeugen. Daß sie in ihren Grundrechten bereits dadurch verletzt werden, daß sie zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung einen Widerspruch erklären müssen, ist nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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