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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 2156/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, VBLS, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
VBLS § 38 | |
VBLS § 39 Abs. 2 | |
VBLS § 39 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f | |
VBLS § 39 Abs. 2 Satz 8 | |
GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2156/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. F...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Thome, Hauptstraße 57, Oberhausen-Rheinhausen -
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. November 1999 - 6 S 10/99 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 1999 - 2 C 125/99 -,
c) den Bescheid der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 14. Januar 1999
- 040741154-VL204 -,
2. mittelbar gegen
§ 39 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Satz 8 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung der 32. Satzungsänderung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gewährung einer Versicherungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Fall der Berufsunfähigkeit.
I.
Der 1941 geborene Beschwerdeführer war von 1967 bis 1977 bei der VBL pflichtversichert. Er hat insgesamt 67 Umlagemonate erreicht und damit die Wartezeit nach § 38 der Satzung der VBL (VBLS) erfüllt. Seit 1977 war er als selbständiger Arzt tätig und pflichtversichert nach den Bestimmungen der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen. Seit 1. April 1997 ist er berufsunfähig und bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente aus der Ärzteversorgung.
Einen Antrag auf Gewährung von Versicherungsrente hat die VBL durch Bescheid vom 14. Januar 1999 unter Hinweis auf § 39 Abs. 2 VBLS abgelehnt, da der Beschwerdeführer weder in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 36 Umlagemonate zurückgelegt habe (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f VBLS), noch als Arbeitnehmer Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geleistet habe (§ 39 Abs. 2 Satz 8 VBLS). Die Klage des Beschwerdeführers blieb vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Karlsruhe erfolglos.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die mit ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zuletzt die Nachweise in BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. August 1999, 1 BvR 1246/95, NZA 1999, S. 1152 <1153>) beziehungsweise bedürfen keiner abschließenden Klärung.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich direkt gegen die Mitteilung der VBL wendet. Bei Entscheidungen der VBL handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG (Beschluss vom 25. August 1999, a.a.O.).
b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, da die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>). Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 84, 197 <199>).
Diese Bedeutung des Gleichheitssatzes haben die Gerichte im Rahmen der von ihnen durchgeführten Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen der VBL genügend berücksichtigt.
Das System der VBL hat das Ziel, eine zusätzliche Versorgung für die Angestellten des öffentlichen Dienstes im Fall des Alters und der Invalidität zu erreichen. Es weist vielfältige Verknüpfungen zum System der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits auf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, die Gewährung einer Versicherungsrente im Fall der Invalidität auf den Kreis der Arbeitnehmer beziehungsweise auf diejenigen Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschränken, die von dort eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen besteht keine Verpflichtung, diesen Schutz auch auf Selbständige, die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind, auszudehnen. Außerdem verfügen Selbständige typischerweise noch über andere Möglichkeiten der Absicherung des Invaliditätsrisikos.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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