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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 216/07
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 216/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. August 2006 - 2 M 30/06 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2006 - 1 B 83/06 -,
c) die Anweisung des Rektors der Hochschule Wismar vom 20. Dezember 2005 - Re/3120-04/002 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. September 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 8. März 2007 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.
Ende der Entscheidung
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