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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 216/07
(2)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 216/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. August 2006 - 2 M 30/06 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2006 - 1 B 83/06 -,
c) die Anordnung des Rektors der Hochschule Wismar vom 20. Dezember 2005 - Re/3120-04/002 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. August 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 8. März 2007, zuletzt wiederholt durch Beschluss vom 14. Februar 2008, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.
Ende der Entscheidung
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