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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 216/07
(3)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 17. Februar 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 8. März 2007, zuletzt wiederholt durch Beschluss vom 6. August 2008, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.
Ende der Entscheidung
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