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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 2186/06
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2186/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen Art. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (BGBl I S. 900)
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt, und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier am 20. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 66.000 € (in Worten: sechsundsechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Ende der Entscheidung
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