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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 2203/05
Rechtsgebiete: AFG, SGG, GG


Vorschriften:

AFG § 72 Abs. 1 Satz 2
SGG § 54 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2203/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 15/04 R -,

b) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2004 - L 6 AL 992/02 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Oktober 1997 - S-5/Ar-236/97 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet. Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>) und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Sozialgerichte hätten bei ihrer Auslegung von § 72 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verkannt, geht er weder auf die angefochtenen Entscheidungen noch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in hinreichender Weise ein.

Nach dieser Rechtsprechung hat der Richter bei der Auslegung von Normen zu beachten, dass er den Beteiligten den Rechtsweg nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren darf (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>). Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht mit den vom Bundessozialgericht aufgezeigten Sachgründen für die Beschränkung der Klagebefugnis auseinander. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert zwar die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 f.>). Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, wieso darüber hinaus auch ein nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers einfacherer und günstigerer Rechtsschutz verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Der bloße Hinweis auf eine möglicherweise höhere Praktikabilität der vom Beschwerdeführer vorgezogenen Lösung der Rechtsschutzfrage reicht nicht aus.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unsubstantiiert. Es fehlt insbesondere an einer näheren Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die Frage, ob der Anspruch auf Kurzarbeitergeld eine eigentumsgeschützte Rechtsposition ist, ausdrücklich offen gelassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 <405 f.>). Fraglich ist vor allem, ob Kurzarbeitergeld dem Versicherten privatnützig zugeordnet ist. Zwar beruht es auf Eigenleistungen der Versicherten. Es dient jedoch nicht nur deren Existenzsicherung, sondern ist eine - Arbeitnehmer und Arbeitgeber begünstigende - Leistung des Solidarausgleichs, deren Zweck vor allem darin liegt, den von Kurzarbeit betroffenen Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer zu erhalten (vgl. BVerfGE 92, 365 <406>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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