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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 2222/02
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2222/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Unterlassen des Verwaltungsgerichts Köln, in den Verfahren 5 K 4420/00, 5 K 452/01, 5 K 572/01 und 5 K 3968/01 über die Klagen und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zu entscheiden
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P , Bonn, wird abgelehnt.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und daher die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer hat daher zunächst die nach der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen. Der in dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz soll sicherstellen, dass durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden. Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 77, 381 <401> m.w.N.). Auch von einem Rechtsbehelf, dessen Statthaftigkeit umstritten ist, hat der Beschwerdeführer Gebrauch zu machen. Bestehen Zweifel an der Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs, ist es grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, über die Gewährung des begehrten Rechtsschutzes nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden. Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder wahlweise neben einem anderen Rechtsbehelf zuzulassen (vgl. BVerfGE 68, 376 <381> m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Die Statthaftigkeit einer gegen die Untätigkeit des angerufenen Gerichts erhobenen Beschwerde wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass die Verwaltungsgerichtsordnung einen Rechtsschutz in Form der Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtentscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorsehe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1998, S. 340; OVG Bremen, NJW 1994, S. 992 <993>; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2000, § 146 Rn. 7 a.E.). Andererseits wird ein solcher Rechtsbehelf als statthaft angesehen mit der Begründung, die von der Untätigkeit eines Gerichts Betroffenen müssten die Möglichkeit haben, sich gegen eine Rechtsschutzverweigerung zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, NVwZ 2000, S. 693; Olbertz: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, § 166 Rn. 85 <Stand: September 1998>; vgl. zum Strafvollstreckungsrecht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 3615).
3. Auch wenn der 24. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der zitierten Entscheidung die Beschwerde gegen eine gerichtliche Untätigkeit in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe als nicht statthaft ansieht, ist die Beschwerdeführerin gehalten, wegen der von ihr beanstandeten Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Köln zunächst das im Rechtszug übergeordnete Beschwerdegericht anzurufen. Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht abschließend geklärt. Immerhin hat der 13. Senat des Gerichts in seinem Beschluss vom 1. Juli 1999 (NVwZ 1999, Beilage Nr. I 11, S. 105) die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde offengelassen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist garantiere. Die Einlegung einer entsprechenden Beschwerde durch den Beschwerdeführer wäre daher nicht offensichtlich aussichtslos.
Die Verweisung auf das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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