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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.11.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 2232/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2232/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2003 - 1 BvR 686/03 -,

b) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 - 1 BvR 1512/03 -,

c) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2003 - 1 A 11559/03.OVG -,

d) das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Juli 2003 - 1 K 632/03.NW -,

e) die Kostenrechnung der Landesjustizkasse Mainz vom 27. Oktober 2003 - 0603530001081 -,

f) die Kostenrechnung der Landesjustizkasse Mainz vom 30. September 2003 - 0603000286998 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 24. November 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe:

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die substanzlose Begründung genügt nicht ansatzweise den Anforderungen des § 92 BVerfGG. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2003 - 1 BvR 686/03 - und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1512/03 - beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde - ungeachtet weiterer Mängel - nicht statthaft (vgl. BVerfGE 19, 88 <90>).

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich eingelegt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1996, S. 1273 <1274>). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz, ohne sich auch nur ansatzweise mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen. Das Bundesverfassungsgericht hat er in den letzten Monaten bereits zweimal mit substanzlosen Verfassungsbeschwerden behelligt und mit der hiesigen Verfassungsbeschwerde angekündigt, zukünftig in regelmäßigen Abständen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anmahnen zu wollen. Auch hieran wird offenbar, dass die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich eingelegt wurde. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch wiederkehrende substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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