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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 2252/08
(1)
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 37 Abs. 2 |
In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Kirchhof
am 8. Juli 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Ende der Entscheidung
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