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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 2253/00
Rechtsgebiete: BverfGG, GG
Vorschriften:
BverfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
GG Art. 140 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2253/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. W...
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. August 2000 - VI B 23/99 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. November 1998 - 13 K 4538/97 -,
c) den Bescheid des Finanzamts München V vom 29. November 1996 - 522/30890 - in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 1997,
2. mittelbar gegen
Abschnitt 108 Abs. 9 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996 vom 10. November 1995 (BStBl I Sondernummer 3) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juli 1996 (BStBl I S. 698) sowie gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des bayerischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl I S. 1898, ber. BGBl 1991 I S. 808)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Frage, ob es zulässig ist, auf Lohnsteuerkarten das Fehlen der Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft durch Striche kenntlich zu machen, gibt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV.
1. Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte verletzt keine Grundrechte von Arbeitnehmern. Sie ist mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobenen Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen, vereinbar (vgl. BVerfGE 49, 375 <375 f.>). Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehende Eintragung "--", aus der ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Das genannte Freiheitsrecht wird auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts von der Verfassung selbst durch die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV enthaltene Garantie einer geordneten Besteuerung (vgl. BVerfGE 44, 37 <57>) eingeschränkt. Durch diese Garantie werden die Eintragung der Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft auf der Lohnsteuerkarte und die insoweit erfolgende Offenbarung der Zugehörigkeit mit umfasst (vgl. BVerfGE 49, 375 <376>). Auch insoweit trifft Entsprechendes auf die Eintragung "--" zu. Der Steuerpflichtige wird durch sie nicht deshalb unzumutbar belastet, weil er durch die Preisgabe der fehlenden Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft diese nach seiner Auffassung mittelbar unterstützen muss (vgl. mit Blick auf den konfessionslosen kirchensteuerabzugspflichtigen Arbeitgeber auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, HFR 1988, S. 583 f.).
Die Gründe, die der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung nennt, führen zu keiner anderen Beurteilung (vgl. BVerfGE 20, 40 <43>; 44, 103 <103 f.>; BVerfG, Vorprüfungsausschuss des Ersten Senats, DÖV 1977, S. 448). Dies gilt auch, soweit er sich dabei auf den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche beruft. Dieser Grundsatz ist im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten, Ausnahmen und Durchbrechungen nicht zulassenden Trennung verwirklicht.
Auch die vom Beschwerdeführer angesprochenen religionssoziologischen Verhältnisse haben die verfassungsrechtlichen Grundpositionen im Verhältnis zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und dem einzelnen Bürger nicht verändert (vgl. auch BVerfGE 73, 388 <399 f.>). Die vorstehend wiedergegebene Verfassungsrechtslage wird denn auch in der neueren verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur nicht in Frage gestellt (vgl. v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Bd. 14, 1991, Art. 140 Rn. 37, 209, 211 ff.; Hemmrich, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 1996, Art. 140 Rn. 13; Ehlers, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 140/Art. 136 WRV Rn. 7, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 24; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. III, 2000, Art. 140/136 WRV Rn. 20, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 118; Jarass, in: Ders./Pieroth, Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 4 Rn. 18, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 10).
2. Dass die Finanzgerichte bei der Auslegung und Anwendung der den angegriffenen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegenden Regelungen Bedeutung und Tragweite des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV grundsätzlich verkannt hätten (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). EStG § 39 Abs. 1 Satz 1
Ende der Entscheidung
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