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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 2292/04
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 12 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2292/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. August 2004 - 4 U 94/04 -,
b) das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2004 - 45 O 46/04 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 27. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
Die beschwerdeführende Rechtsanwalts GmbH wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen einer Zeitungswerbung mit festen Gebührensätzen bei Erstberatungen.
Die Beschwerdeführerin, die in mehreren Großstädten Filialen unterhält, warb in einer Tageszeitung unter anderem mit folgendem Text: "(...) Gebührenbeispiele Erstberatung (...) z.B. Arbeitsrecht: Verträge, Abmahnung usw., Kündigung € 10,- bis 50,- (...)." Diese Werbung ist ihr im Wege der einstweiligen Verfügung durch Land- und Oberlandesgericht untersagt worden.
Mit ihrer gegen dieses Werbeverbot gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.
II.
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unter dem Gesichtspunkt des in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführerin steht das Hauptsacheverfahren noch offen; von dieser Möglichkeit, eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen, hat sie bislang nicht Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfGE 74, 102 <113>). Das ist ihr vorliegend aber zuzumuten.
Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu betreiben, fehlt nur dann, wenn dies für den jeweiligen Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung die Eilentscheidung selbst betrifft und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zureichend ausgeräumt werden könnte (vgl. BVerfGE 69, 233 <241>; 79, 275 <279>). Auf das Hauptsacheverfahren kann ein Beschwerdeführer zudem dann nicht verwiesen werden, wenn es im konkreten Fall einer weiteren tatsächlichen Klärung nicht mehr bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfGE 42, 163 <167 f.>).
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; insbesondere ist die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht im zuvor definierten Sinne entbehrlich. Das Hauptsacheverfahren eröffnete zum einen die Möglichkeit, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werberecht des freiberuflich Tätigen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, S. 1288; NJW 2004, S. 440; NJW 2004, S. 1099) in die Beurteilung der konkreten Werbung miteinzubeziehen. Zum anderen könnte im Rahmen einer nicht nur vorläufigen Auseinandersetzung mit der fraglichen Werbung durch die Gerichte berücksichtigt werden, dass die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch zur Vereinfachung und Deregulierung des Gebührenrechts erfolgt ist (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 2 f.) und dieser Gesetzeszweck möglicherweise Auslegungsvorgaben auch für die Beurteilung einer Werbung für Erstberatungsgebühren enthält.
Auch andere Gründe stehen einer Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht entgegen. Ausweislich der übersandten Unterlagen ist eine mögliche Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG bislang nicht thematisiert worden. Insbesondere deshalb ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, das Hauptsacheverfahren zu betreiben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG angesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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