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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 2298/94
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2298/94 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1994 - 16 UF 181/94 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 21. April 1994 - 11 F 72/94 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde am 14. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird bezogen auf den Beschwerdeführer zu 1 auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO; vgl. auch BVerfGE 79, 365).
Ende der Entscheidung
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