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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 2306/96
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2306/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. F...

- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Christine Roth und Rainer Roth, Aufseßplatz 1, Nürnberg,

2. Prof. Dr. Sibylle Raasch, Feldbrunnenstraße 2, Hamburg -

gegen Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328)

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas, des Richters Hömig, der Richterin Hohmann-Dennhardt, des Richters Hoffmann-Riem und der Richterin Osterloh

am 9. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 500.000 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) und für die erste Wiederholung der einstweiligen Anordnung auf 80.000 DM (in Worten: achtzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).



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