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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 2311/00
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2311/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. W...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -
1. unmittelbar gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 28. November 2000 - 3 C 161/00 -,
2. mittelbar gegen § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl I S. 2316)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich, solange der Beschwerdeführer von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Gebührenordnung für Zahnärzte eröffnet, keinen Gebrauch macht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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