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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.12.1997
Aktenzeichen: 1 BvR 2339/95
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 14 Abs. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 20 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2339/95 - - 1 BvR 5/97 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
der S... GmbH,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Werner Bruckhaus und Partner, Friedrichstraße 95, Berlin -
1. gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 -,
b) das Ersuchen auf Eintragung eines Zustimmungsvor- behalts gemäß § 11 c VermG für Verfügungen über das im Grundbuch von Berlin-Mitte Blatt 582 N eingetra- gene Grundstück Berlin, Behrenstraße 55-57 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom April 1993 - II 1-VV 5329-24/92 -
- 1 BvR 2339/95 -,
2. gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1996 - III ZR 304/95 -
- 1 BvR 5/97 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, die Richterin Haas und den Richter Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2339/95 betrifft ein Ersuchen des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen auf Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts im Grundbuch nach § 11 c Satz 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes (VermG) für ein in Berlin-Mitte gelegenes, von der Beschwerdeführerin beanspruchtes bebautes Grundstück, das zum Gesamtkomplex "Komische Oper" gehört. Mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 5/97 wendet sich die Beschwerdeführerin außerdem gegen die Abweisung einer zivilgerichtlichen Klage, mit der sie unter anderem Auskunft und Rechnungslegung über die dasselbe Grundstück betreffende staatliche Verwaltung begehrt hatte.
1. Die Beschwerdeführerin wurde 1899 von einem schwedischen Unternehmen als Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Berlin-Charlottenburg gegründet. Nach dem Zweiten Weltkrieg verlegte sie ihren Sitz nach Westdeutschland und wandelte sich in eine GmbH um. Ihre Geschäftsanteile befinden sich weiterhin zu über 90 vom Hundert in den Händen der schwedischen Muttergesellschaft. 1936 erwarb die Beschwerdeführerin das eingangs genannte Grundstück, das später auf der Grundlage der vom Magistrat von Groß-Berlin erlassenen Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl I S. 565) unter die staatliche Verwaltung des Magistrats gestellt wurde. Das Grundbuch weist jedoch weiterhin die Beschwerdeführerin als Eigentümerin aus.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin die Aufhebung der staatlichen Verwaltung über das Grundstück beantragt und dieses sodann 1992 an einen privaten Interessenten veräußert hatte, ersuchte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Jahre 1992 das Grundbuchamt um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 11 c VermG. Dem kam das Grundbuchamt nach. Der gegen das Ersuchen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, daß das streitgegenständliche Grundstück nicht im Sinne von § 11 c Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG Gegenstand einer von der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche sei. Es sei nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986 einbezogen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage dagegen auf die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (vgl. BVerwGE 99, 276). Das Ersuchen des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen betreffe ein Grundstück, das Gegenstand des Abkommens der Regierungen Schwedens und der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. Oktober 1986 und damit gemäß § 11 c Satz 1 VermG Gegenstand einer in § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG bezeichneten Vereinbarung sei. Über das Grundstück könne die Beschwerdeführerin daher als eingetragene Eigentümerin nur mit Zustimmung des Bundesamts verfügen.
Zwar habe zwischen den Parteien des vorbezeichneten Abkommens bis zuletzt ein Dissens darüber bestanden, ob von dem Begriff der schwedischen juristischen Personen in Art. 2 Abs. 1 des Abkommens auch Gesellschaften erfaßt werden sollten, die - wie die Beschwerdeführerin - ihren Sitz außerhalb Schwedens hatten, aber von einer Gesellschaft mit Sitz in Schweden beherrscht und kontrolliert wurden (sogenannte mittelbare Vermögenswerte). Im Hinblick auf den Zweck des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der Deutschen Demokratischen Republik zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen seien, zu vermeiden, und vor dem Hintergrund der Vorschriften in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des vorliegenden Abkommens, wonach mit diesem alle zwischen den Vertragspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt sein sollten, könne eine Regelung solcher Ansprüche im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG auch dann angenommen werden, wenn die Parteien der zwischenstaatlichen Vereinbarung sich auf eine Globalentschädigung geeinigt hätten, die dem Partner der Deutschen Demokratischen Republik die Gewährung einer Entschädigung auch für mittelbare Vermögenswerte habe ermöglichen sollen und - wie im Fall der Beschwerdeführerin, deren Muttergesellschaft von der schwedischen Regierung aus der Globalentschädigung ein Betrag auch für das streitgegenständliche Grundstück zugewiesen worden sei - tatsächlich auch ermöglicht habe. Damit hätten die auf dieses Vermögen bezogenen Ansprüche ebenfalls endgültig erledigt sein sollen.
3. Mit einer weiteren Klage begehrte die Beschwerdeführerin vom Land Berlin unter anderem Auskunft und Rechnungslegung über die Verwaltung des in Rede stehenden Grundstücks seit Beginn der Verwaltung. Vor dem Landgericht und dem Kammergericht hatte sie mit diesem Begehren Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage dagegen abgewiesen (vgl. BGHZ 134, 67). Er hat das Abkommen der Regierungen Schwedens und der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. Oktober 1986 unter Anwendung auch der Art. 31 und 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985 II S. 927; im folgenden: WVK) dahin ausgelegt, daß es das von der Beschwerdeführerin beanspruchte Grundstück erfaßt. Da demzufolge gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG das Vermögensgesetz mit seinen materiellen Bestimmungen nicht anwendbar sei, sei der auf § 11 a Abs. 3 VermG in Verbindung mit § 666 BGB gestützte Klageanspruch nicht begründet. Der Ausnahme-tatbestand des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Eingriff in die Rechtsstellung der ausländische Vermögenswerte habe mit dem Abkommen vom 24. Oktober 1986 und damit zu einem Zeitpunkt seinen endgültigen Abschluß gefunden, in dem Art. 14 Abs. 1 GG nicht heranzuziehen gewesen sei.
4. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Ersuchen auf Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts und die beiden Revisionsurteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Sie rügt jeweils eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Das Ersuchen des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil es ihr die Verfügungsmacht über das von ihr beanspruchte Grundstück nehme und der Vorbereitung einer vom Gemeinwohl nicht gerechtfertigten Enteignung diene. Außerdem verstießen die angegriffenen Entscheidungen gegen die Eigentumsgarantie, weil sie deren Bedeutung grundlegend verkannt und dem Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht Rechnung getragen hätten. Sie habe das Eigentum an dem Grundstück bis zur Wiedervereinigung anders als in den "echten" Fällen des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG nicht durch einen von der schwedischen Regierung im Rahmen des Globalentschädigungsabkommens erklärten Verzicht verloren, weil sie im Sinne des Völkerrechts aufgrund ihres Sitzes im damaligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine schwedische juristische Person gewesen sei. Eine Erweiterung des Regelungstatbestands des Abkommens ergebe sich, was den Eigentumsverzicht angehe, auch nicht aus der Endgültigkeitsklausel des Art. 6 dieses Abkommens, die allein das bilaterale Verhältnis der vertragschließenden Völkerrechtssubjekte untereinander betreffe. Der mit § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG verfolgte Zweck der Vermeidung einer doppelten Wiedergutmachung solle nur in solchen Fällen verwirklicht werden, in denen der Berechtigte sein Eigentum tatsächlich aufgrund eines völkerrechtlichen Globalentschädigungsabkommens verloren habe. Aus der im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG maßgeblichen Sicht der Deutschen Demokratischen Republik sei der Vermögensgegenstand nicht entschädigt worden. Im übrigen hätten die Gerichte übersehen, daß Zahlungen an einen Mehrheitsgesellschafter keinen Vermögenszuwachs bei einer Gesellschaft bewirkten, deren Anteile er halte.
b) Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof hätten auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil sie sich in die Rolle einer normsetzenden Instanz begeben hätten. In den angegriffenen Urteilen hätten beide Gerichte entscheidend darauf abgestellt, daß die schwedische Regierung das Grundstück bei der Verteilung der aufgrund des Abkommens vom 24. Oktober 1986 von der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Globalentschädigungssumme berücksichtigt habe. Damit hätten sie sich über den Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG, der allein auf den Regelungsgegenstand der völkerrechtlichen Entschädigungsvereinbarung verweise, hinweggesetzt und den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG um die neue Fallgruppe der objektbezogenen tatsächlichen Entschädigung durch den Empfängerstaat erweitert. Nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens sei die Verteilung der Globalentschädigung in die alleinige Zuständigkeit der schwedischen Regierung gefallen und damit gerade nicht "Gegenstand des Abkommens".
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie werfen keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zur Eigentumsgarantie und dem Erfordernis vorhandener durchsetzbarer vermögenswerter Rechtspositionen vgl. BVerfGE 52, 1 <30>; 68, 193 <222>; 83, 201 <209>; 84, 90 <123 f.>; 94, 12 <47>; zu Art. 20 Abs. 3 GG BVerfGE 87, 273 <280> und Beschluß vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 und 1 BvR 307/94 -, Umdruck S. 28).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt.
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Die Beschwerdeführerin zieht mit ihren Rügen nicht die Verfassungsmäßigkeit des § 11 c VermG und des - vom Bundesgerichtshof unabhängig von dieser Vorschrift herangezogenen - § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG in Zweifel. Sie wendet sich vielmehr dagegen, daß das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof - das ebenfalls angegriffene Ersuchen des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen tritt hinter die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurück - diese Vorschriften in den angegriffenen Urteilen zu ihrem, der Beschwerdeführerin, Nachteil angewandt haben; ihre Angriffe richten sich dabei gegen die Annahme, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um einen Vermögenswert handele, der Gegenstand einer vermögensrechtlichen zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG, hier des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986, gewesen sei und Ansprüche auf dieses Grundstück, die schon zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens nur noch auf dem Papier gestanden hätten, sich mit der in dem Abkommen vereinbarten Entschädigungsleistung endgültig erledigt hätten. Dieses Vorbringen richtet sich gegen die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die beiden Revisionsgerichte. Beides ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Dieses kann auf Verfassungsbeschwerde hin nur eingreifen, wenn fachgerichtliche Entscheidungen Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), oder wenn die Rechtsfindung im Einzelfall willkürlich ist und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>).
aa) Bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG und damit der Rechtsauffassung beider Gerichte, daß das strittige Grundstück im Sinne dieser Vorschrift Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Schweden war, steht die Willkürkontrolle im Vordergrund.
(1) Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein vermag einen solchen Vorwurf nicht zu begründen. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).
(2) Gemessen daran kann ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht festgestellt werden.
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß vermögensrechtliche Ansprüche auf das von der Beschwerdeführerin beanspruchte Grundstück seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch das zwischenstaatliche Abkommen mit der schwedischen Regierung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG "geregelt" worden seien und infolgedessen die Beschwerdeführerin das Eigentum an diesem Grundstück endgültig verloren habe, mag zwar, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt, nicht zwingend sein. Anhaltspunkte dafür, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.
Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof haben die Reichweite des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG maßgeblich nach dem Zweck dieser Vorschrift, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der Deutschen Demokratischen Republik zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen sind, zu vermeiden (vgl. dazu BTDrucks 11/7831, S. 4, und BTDrucks 12/5553, S. 161 f.), und nach dem Zusammenhang der Regelung mit dem Regierungsabkommen vom 24. Oktober 1986 bestimmt. Dabei haben sie, was den Regelungsgegenstand des Abkommens angeht, auf dessen Text, auf das Verhältnis zwischen Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und der Abgeltungsklausel des Art. 6 Abs. 1 des Abkommens sowie auf die im Verfahren verwerteten Dokumente zum Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen den Regierungen Schwedens und der Deutschen Demokratischen Republik abgestellt und diesen Dokumenten entnommen, daß sich die beiden Regierungen trotz des zwischen ihnen bestehenden Dissenses über den Begriff der schwedischen juristischen Personen auf eine Globalentschädigungssumme geeinigt haben, die es der schwedischen Seite ermöglichen sollte und tatsächlich auch ermöglicht hat, den Verlust mittelbarer Vermögenswerte einschließlich des streitgegenständlichen Grundstücks der Beschwerdeführerin auszugleichen. Daß die beiden Gerichte auf dieser Grundlage zu der Einschätzung gekommen sind, auch über dieses Grundstück und darauf bezogene vermögensrechtliche Ansprüche sei im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG eine Regelung getroffen worden, weshalb einerseits die Voraussetzungen für ein Ersuchen nach § 11 c Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 VermG gegeben seien und andererseits mangels Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ein Anspruch nach § 11 a Abs. 3 VermG in Verbindung mit § 666 BGB nicht in Betracht komme, ist in vertretbarer Weise nachvollziehbar begründet.
bb) Vor diesem Hintergrund ist für die Annahme eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen gegen die Eigentumsgarantie kein Raum. Hat das Abkommen vom 24. Oktober 1986, wie dies das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof festgestellt haben, zum endgültigen Verlust von Ansprüchen auf vom Abkommen erfaßtes Vermögen geführt, hatte die Beschwerdeführerin, deren Grundstück nach der rechtlichen Würdigung dieser Gerichte Gegenstand des Abkommens war, zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung keine Rechtsposition mehr inne, in die durch das Vermögensgesetz und dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof hätte eingegriffen werden können. Daß diese bei der Auslegung des genannten Abkommens Bedeutung und Reichweite des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnten, ist ebenfalls nicht anzunehmen, weil die Eigentumsgarantie zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik als Vertragspartner noch nicht maßgeblich war (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>; 95, 267 <305>).
b) Einen Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) oder auch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 12. November 1997 <a.a.O.>, Umdruck S. 28 m.w.N.), der zu einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1 GG) führen könnte, lassen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ebenfalls nicht erkennen. Die vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof zur Begründung dieser Entscheidungen angestellten Erwägungen überschreiten nicht die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis.
aa) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts ist, wie ausgeführt (vgl. oben II 2 a), Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das gleiche gilt für die Wahl der bei der Gesetzesauslegung anzuwendenden Methode. Das Bundesverfassungsgericht hat auch insoweit nur zu gewährleisten, daß die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten werden. Seine Kontrolle beschränkt sich dabei unter dem Gesichtspunkt des Art. 20 GG darauf, ob das zuständige Gericht bei der Gesetzesauslegung die Grundentscheidungen des Gesetzgebers respektiert hat und den anerkannten Auslegungsmethoden gefolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. November 1997 <a.a.O.>, Umdruck S. 27 f., 29).
bb) Diesem Maßstab halten die angegriffenen Entscheidungen stand. Sie haben Inhalt und Reichweite des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG, wie bereits unter II 2 a aa (2) dargelegt worden ist, vor allem nach dem Zweck dieser Regelung und nach deren Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Globalentschädigungsabkommen, also nach teleologischen und systematischen Gesichtspunkten, bestimmt und dabei auch berücksichtigt, daß die nach diesem Abkommen von der Deutschen Demokratischen Republik geleistete Entschädigung von Schweden auch zum Ausgleich des Verlusts mittelbarer Vermögenswerte verwandt werden durfte und - wie im Fall der Beschwerdeführerin durch Zahlungen an ihre Muttergesellschaft - tatsächlich auch verwandt worden ist. Diese rechtliche Beurteilung ist hier ebensowenig wie im Blick auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden. Gleiches gilt für die Auslegung des in § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG erwähnten Abkommens selbst. Der Bundesgerichtshof hat ihr ausdrücklich die Maßstäbe der Art. 31 und 32 WVK zugrunde gelegt und in Übereinstimmung damit - wie das Bundesverwaltungsgericht - auch auf entstehungsgeschichtliche Vorgänge zurückgegriffen. All das hält sich im Rahmen herkömmlicher Auslegung und kann nicht dahin verstanden werden, daß sich die beiden Gerichte in die Rolle des Gesetzgebers begeben und § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG im Wege unzulässiger Rechtsfortbildung um die Fallgruppe einer objektbezogenen tatsächlichen Entschädigung durch den Empfängerstaat erweitert hätten.
Daß das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung mit Bezug auf § 11 c Satz 1 VermG ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe - offenbar irregeführt durch den Wortlaut dieser Bestimmung - nicht erkannt, daß die Reichweite des Genehmigungsvorbehalts in § 11 c Satz 1 VermG dem Umfang des in § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG geregelten Ausschlußtatbestands entspreche, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich damit, was die Interpretation des § 11 c Satz 1 VermG angeht, nicht über einen klaren Gesetzeswortlaut hinweggesetzt und insofern die Grenzen zulässiger Rechtsfindung überschritten. Es hat vielmehr, vom Wortlaut der Norm des § 11 c Satz 1 VermG ausgehend, für deren Auslegung auch den systematischen Zusammenhang mit § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG bemüht. Das dabei gewonnene Ergebnis ist mit dem Wortlaut sowohl des § 11 c Satz 1 VermG ("Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen") als auch des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG ("durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt") vereinbar.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Seidl Haas Hömig
Hömig
Ende der Entscheidung
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