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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 2341/03
Rechtsgebiete: GG, TKG
Vorschriften:
GG Art. 12 Abs. 1 | |
TKG § 43 b Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2341/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen § 43 b Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003 (BGBl I S. 1590)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger die Richter Hömig, Bryde am 29. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene gesetzliche Regelung dieses Grundrecht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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