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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 2378/98
(1)
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 13 | |
GG Art. 13 Abs. 3 | |
GG Art. 13 Abs. 4 | |
GG Art. 13 Abs. 5 | |
GG Art. 13 Abs. 6 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2378/98 - - 1 BvR 1084/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) und gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845)
- 1 BvR 2378/98 -,
gegen a) unmittelbar
das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845),
b) mittelbar
das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610)
- 1 BvR 1084/99 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt, und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 20. April 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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