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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 2395/09
Rechtsgebiete: SGB II, SGG, BVerfGG, GG


Vorschriften:

SGB II § 15 Abs. 1
SGB II § 39
SGG § 86b Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Oktober 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsträger erließ ihm gegenüber einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die sozialgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 39 Nr. 1 2. Variante SGB II in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Damit erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Entsprechend ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Sozialgerichtes und des Landessozialgerichts wendet, ist sie unzulässig. Durch die für ihn positive Entscheidung des Sozialgerichts ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bezüglich der Entscheidung des Landessozialgerichts ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist nicht substantiiert dargetan.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 39 Nr. 1 2. Variante SGB II in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. § 39 Nr. 1 2. Variante SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 67, 43 <58>; 69, 220 <227 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <583>). Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, Ausnahmen von der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 69, 220 <228>; 80, 244 <252>). Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven - das heißt hier auch vorläufigen - Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten (vgl. BVerfGE 80, 244 <252>; Papier, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 154 Rn. 79; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rn. 113).

Diese Möglichkeit ist durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hinreichend gewährleistet. Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 38, 52 <60>; 69, 220 <230>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 <59>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <583>; Ibler, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 19 IV Rn. 220 <Oktober 2002>), soweit sie beachten, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 38, 52 <58>; 69, 220 <228>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 <59>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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