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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 2405/06
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt und

die Richter Gaier, Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. April 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargetan (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Bei der Behandlung von Personengruppen verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 <123> ; stRspr). Allein aus der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gemeinsamkeit, dass Versicherungspflichtige für mehrere Auftraggeber tätig werden, folgt noch keine Vergleichbarkeit der von § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI erfassten Personengruppen. Der Gesetzgeber hat in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SGB VI einen umfangreichen Katalog von versicherungspflichtigen Selbständigen geschaffen, die Versicherungspflicht nach Ziffern getrennt aufgeführt und an verschiedene Kriterien geknüpft. Während nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Versicherungspflicht - wie in den meisten Fallgruppen des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SGB VI - aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe folgt, sollte der Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch typische Tätigkeitsmerkmale beschrieben werden. Dazu zählte der Gesetzgeber insbesondere das Kriterium der Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (vgl. BTDrucks 14/45, S. 20). Die Beschwerdeführerin hätte sich daher mit dem vom Gesetzgeber zur Beschreibung sozial schutzbedürftiger Personen gewählten Konzept befassen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein weiteres Ziel verfolgte: Danach sollte insbesondere auch der zunehmenden Erosion des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigungen in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen gewirkt werden (vgl. BTDrucks 14/45, S. 20).

Im Übrigen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden, dass die Versicherungspflicht von selbständigen Lehrern nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 -, [...]).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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