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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 2409/02
Rechtsgebiete: HeimG, SGB XI, BVerfGG, PQsG, GG


Vorschriften:

HeimG § 7 Abs. 3
HeimG § 7 Abs. 4
HeimG § 7 Abs. 4 Satz 1
HeimG § 8
HeimG § 8 Abs. 2 Satz 1
HeimG § 8 Abs. 8 Satz 2
HeimG § 21 Abs. 1 Nr. 3
SGB XI § 87 a Abs. 1 Satz 2
SGB XI § 87 a Abs. 1 Satz 3
SGB XI § 87 a Abs. 1 Satz 4
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
PQsG Art. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2409/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen Art. 1 § 7 Abs. 4 Satz 1 und 8, § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2960) sowie § 87 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB XI in der Fassung des Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2320)

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 12. Februar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Regelungen des Heimrechts und des Pflegeversicherungsrechts zum Rechtsverhältnis zwischen Heimträgern und Heimbewohnern.

I.

Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Trägerin eines Pflegeheimes. Sie wendet sich unmittelbar gegen § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2970) sowie gegen § 87 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG) vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2320). Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Regelungen genügten nicht rechtsstaatlichen Anforderungen, weil sie in nicht auflösbarem Widerspruch zu anderen Bestimmungen stünden, die das Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohnern regelten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Zulässigkeit steht insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Auf diesen Rechtsweg ist die Beschwerdeführerin zu verweisen.

1. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Abwägung der für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände (vgl. BVerfGE 86, 15 <26> m.w.N.) ergibt, dass eine Befassung der Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde unverzichtbar ist. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu versuchen, mit den herkömmlichen Mitteln der Gesetzesauslegung, gegebenenfalls unter Heranziehung des Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Widersprüche im einfachen Recht aufzulösen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies den Gerichten nicht möglich sein soll.

2. Die Beschreitung des Rechtswegs ist der Beschwerdeführerin auch zuzumuten. Die von ihr vorgetragenen Belange rechtfertigen eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht. Die Gefahr, dass es wegen einer möglichen Übererhebung von Heimentgelten zu Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie kommt, erscheint gering. Zum einen ist fraglich, ob eine bußgeldrechtliche Ahndung nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes vor der gerichtlichen Klärung der Zweifelsfragen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG überhaupt verfassungsrechtlich zulässig wäre. Zum anderen kann die Beschwerdeführerin der Gefahr, dass ihr eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage vorgeworfen wird, begegnen, indem sie bei den zuständigen Stellen entsprechende Erkundigungen einholt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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