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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 2437/95
(1)
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, BRAGO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2437/95 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der T... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
2. des Herrn Dr. R...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johannes Eisenberg und Koll., Görlitzer Straße 74, Berlin -
gegen
Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 bis 6, Abs. 2 bis 8 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl I S. 949) in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3108),
hier: Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2000,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem
am 22. März 2000 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht den Ansatz erhöhter Prozessgebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt.
Die Verfahrensbevollmächtigten sind zwar für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO); dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen dem Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. hierzu nur BVerfGE 96, 251 <255> m.w.N.). Hieraus folgt zugleich, dass die Verfahrensbevollmächtigten die Gebühren ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nur einmal fordern können. Der Hilfsantrag der Beschwerdeführer auf Festsetzung des doppelten Gebührenaufkommens kann deshalb keinen Erfolg haben.
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war jedoch hinsichtlich der einzelnen Beschwerdeführer nicht derselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, sondern jeweils verschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber, auch wenn sie gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt gerichtet sind und demgemäß im Antrag übereinstimmen, nicht denselben Gegenstand. Dies beruht darauf, dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die subjektive Beschwer des jeweiligen Beschwerdeführers in einem Grundrecht oder grundrechtsähnlichen Recht geltend gemacht werden kann. Diese subjektive verfassungsrechtliche Beschwer bestimmt den Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 96, 251 <257>).
Diese Betrachtungsweise führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer aber nicht dazu, dass ein Verfahrensbevollmächtigter, der einen Beschwerdeführer vertritt, denselben Erstattungsanspruch hat wie derjenige, der mehrere vertritt. Wenn und soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist, kann dem Tätigwerden für mehrere Auftraggeber im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswertes hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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