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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 2442/09
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
GG Art. 103 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 |
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 30. Oktober 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels hinreichender Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Zugang zu Gericht davon abhängig gemacht wird, dass für das Rechtsschutzbegehren ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Wenn die Fachgerichte dabei auch berücksichtigen, ob sich der Rechtsschutzsuchende schon an die Verwaltung gewandt hat, und das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich verneinen, wenn dies unterblieben ist (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 26b; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 22 m.w.N.), stößt dies auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insofern gebietet Verfassungsrecht keine andere Handhabung des Zugangs zum fachgerichtlichen Rechtsschutz als für das Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. insoweit BVerfGK 6, 276 <280>). Ob ausnahmsweise eine Vorbefassung der zuständigen Behörde entbehrlich ist, haben zuvörderst die Fachgerichte zu beurteilen. Deren Einschätzung ist vom Bundesverfassungsgericht nur darauf zu prüfen, ob dadurch der Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>).
Die von den Fachgerichten angenommene Notwendigkeit, dass sich der Beschwerdeführer erneut an den Leistungsträger wendet, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, überspannt die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen auch nicht mit Blick auf den Umstand, dass die Behörde dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit Leistungen nicht ohne weiteres gewährt hat. Dies gilt schon deshalb, weil es dem Beschwerdeführer möglich ist, den Fortzahlungsantrag so rechtzeitig zu stellen, dass er bei Untätigkeit der Behörde oder einer negativen Entscheidung in zulässiger Weise um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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