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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 2459/06
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2459/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 35.06 -,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2006 - 22 A 03.40020 -,
2. mittelbar gegen
§ 9a Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl I S. 1565), geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2365) durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2365)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. November 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
Zur Begründung wird auf die Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 BvR 2456/06 verwiesen. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit der dortigen weitgehend identisch.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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