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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 250/04
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 250/04 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2003 - V ZR 129/03 -,

b) das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2003 - 5 U 97/02 -,

c) das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. Mai 2002 - 1 O 17/02 -,

2. mittelbar gegen

§ 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. Februar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182 <2192>). Der Bundesgerichtshof hat im Ausgangsverfahren in dieser Vorschrift eine mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbare Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen (Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 129/03 -). Die Beschwerdeführer teilen diese Auffassung nicht. Mit der Verfassungsbeschwerde machen sie unter anderem geltend, § 9 GBBerG ermögliche Enteignungen und stehe mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, weil er eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG entsprechende Entschädigungsregelung nicht enthalte.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 98, 17; 101, 54, sowie im Anschluss daran BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 330). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Bundesgerichtshofs und die weiter angegriffenen Entscheidungen sind im Lichte der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer rügen, diese Entscheidungen und die zugrunde liegende Regelung des § 9 GBBerG verstießen auch gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, sieht die Kammer gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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