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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 2516/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

Entscheidung wurde am 17.01.2005 korrigiert: im Rubrum wurde Bundesverfassungsgericht mit Trenn- und Leerzeichen geschrieben und unter Gründe, 1. Abs. muß es statt Unterschoss richtig Untergeschoss heißen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2516/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Kammergerichts vom 11. November 2004 - 5 W 167/04 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. November 2004 - 16 O 671/04 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung, die Fundamente, das Unterschoss und drei Erschließungstürme des Bauvorhabens "Internationales Besucher- und Dokumentationszentrum Berlin - Topographie des Terrors" abzureißen oder zuzuschütten.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Architekt. Das Land Berlin - der Antragsgegner im Ausgangsverfahren - beabsichtigt seit Mitte der 90er Jahre, das Besucher- und Dokumentationszentrum "Topographie des Terrors" zu errichten. Nach Ausschreibung eines internationalen Architekturwettbewerbs erhielt der Beschwerdeführer den Zuschlag. Der Antragsgegner beauftragte ihn mit der Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung und gab eine Absichtserklärung zu seiner weiteren Beauftragung ab. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung von weiteren Leistungsstufen wurde ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 teilte der Antragsgegner dem Beschwerdeführer mit, das Bauvorhaben werde nicht nach seinem Entwurf vollendet, weil der Gesamtkostenrahmen von 38,9 Mio. EUR erheblich überschritten werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Planungsleistungen für das Bauvorhaben einzustellen. Der Antragsgegner will die bereits errichteten Bauten entfernen lassen. Mit diesen Arbeiten soll am 29. November 2004 begonnen werden.

2. Der Beschwerdeführer beantragte beim Landgericht die Untersagung der geplanten Arbeiten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht wies den Antrag mit der Erwägung zurück, dass einem Unterlassungsanspruch die wirksame Kündigung des Antragsgegners entgegenstehe.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kammergericht zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung ergebe sich nicht aus dem Architektenvertrag. Die Errichtung der "Topographie des Terrors" sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Ein urheberrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Unterlassung des Abrisses sei nicht gegeben. Das Recht zur Werkvollendung liege beim Bauherrn. Die Errichtung des Bauwerks stehe erst am Anfang und eine Vollendung sei ohnehin vertraglich nicht vereinbart.

3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und von Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Gleichzeitig stellt er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Es liege eine ehrverletzende Rufschädigung vor. Ein Abriss hätte verheerende Auswirkungen auf sein Renommee. Er habe angesichts seiner langjährigen Arbeit an dem Projekt einen Anspruch darauf, dass die errichteten Bauten nicht plötzlich und grundlos abgerissen würden. Er habe auch einen Anspruch auf Vollendung des Werks. Der Antragsgegner habe nicht schlüssig dargelegt, dass der Kostenrahmen nicht eingehalten werden könne. Ferner habe er nicht plausibel begründet, warum die Treppentürme nicht in ein neues Projekt integriert werden könnten. Die irreparablen Folgen eines Abrisses rechtfertigten den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, in der Entscheidung des Kammergerichts sei der Vortrag zu dem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit keinem Wort gewürdigt und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

4. Zu der Verfassungsbeschwerde und zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin Stellung genommen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde schon der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Kündigung des Architektenvertrages und hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Vollendung des Werks nicht beschritten hat (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Jedenfalls bleiben die Rügen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), von Art. 19 Abs. 4, von Art. 20 Abs. 1 und von Art. 103 Abs. 1 GG erfolglos.

1. Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und von Art. 20 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargelegt. Verfassungsspezifische Ausführungen hierzu enthält das Vorbringen nicht.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend macht, hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 99, 185 <193>; stRspr). Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst insbesondere den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Dagegen verleiht es seinem Träger keinen Anspruch, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Wohl aber schützt es ihn gegenüber entstellenden oder verfälschenden Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>). Auch die persönliche Ehre genießt im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 93, 266 <290>).

b) Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer trägt insoweit lediglich pauschal vor, der Abriss oder die Zuschüttung der Bauten sowie die Ablehnung, das Werk zu vollenden, führten zu einer Ehrverletzung. Damit ist eine Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargetan. Auch zeigt er nicht nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen sich aus der geltend gemachten ehrverletzenden Rufschädigung ein Anspruch auf Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen und auf Unterbleiben des Abrisses der Bauten ergeben soll. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Rechte des Antragsgegners als Bauherr und als Eigentümer des Grundstücks seien seinen Interessen nachrangig, bleibt ebenfalls ohne nähere verfassungsrechtliche Begründung. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26. Mai 2004 ausgesprochenen Kündigung.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 5. Juli 2004 zu erkennen gegeben, dass er die Beendigung des Architektenvertrages akzeptiere, wenn eine Einigung über die Abrechnung der Architektenleistungen in fairer Weise und rasch erzielt werden könne. Dies zeigt, dass die Beendigung der vertraglichen Beziehung als solche auch aus seiner Sicht keine Ehrverletzung darstellt. Jedenfalls hält er sie bei einer entsprechenden Vergütung für zumutbar. Ob die Kündigung eines Vertrags oder die Ablehnung, ein Werk vollenden zu lassen, ausnahmsweise eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überhaupt zu begründen vermag, kann daher vorliegend dahinstehen.

3. Auch die Rüge, dass das Kammergericht das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe, weil es das Vorbringen zu dem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht berücksichtigt habe, hat keinen Erfolg. Die Rüge ist schon nicht zulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschluss des Kammergerichts auf fehlendem rechtlichen Gehör beruht und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 89, 381 <392 f.>). Im Übrigen ist auch nichts für eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ersichtlich.

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 63, 80 <85>; 70, 288 <293>). Das Kammergericht hat der Sache nach die geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers berücksichtigt und darauf abgestellt, dass die Errichtung des Bauwerks erst am Anfang stehe und eine Vollendung mit dem Beschwerdeführer vertraglich nicht vereinbart worden sei. Hieraus hat es gefolgert, dass die geltend gemachten Belange und Interessen des Beschwerdeführers den Interessen des Antragsgegners nachrangig seien. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die pauschal geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausdrücklich beschieden hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). Hierfür ist aber nichts ersichtlich.

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei einer isolierten Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können.

5. Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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