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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 252/02
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 23 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 252/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2001 - 2 Bf 231/99 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1998 - 2 VG 3478/94 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. September 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG an eine hinreichende Darlegung des gerügten Verfassungsverstoßes genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 81, 347 <355>; 99, 84 <87> stRspr). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer mit deren Inhalt auseinander setzen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 114/98 - NVwZ 1998, 949 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 1999 - 2 BvR 592/99 - StV 2000, 3).
Die Beschwerdeführerin hätte sich demnach mit der Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts auseinander setzen müssen, wonach es für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Höhe einer Verwaltungsgebühr nicht ausschließlich - wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Zulassungsantrag behauptet - auf das Verhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem individuell angefallenen Verwaltungsaufwand ankommt, sondern eine Ausrichtung der Gebühr an der Bedeutung und dem Wert der beantragten Amtshandlung, mithin auch an den pauschalierten Baukosten des beantragten Vorhabens, verfassungsrechtlich zulässig ist. Hierauf geht die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde nicht ein. Sie wiederholt lediglich ihre pauschale Rechtsbehauptung aus dem Zulassungsantrag, wonach das Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und individuellem Verwaltungsaufwand maßgeblich sei, ohne die entgegenstehenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Kenntnis zu nehmen und ihnen argumentativ zu begegnen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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