Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 256/08
Rechtsgebiete: TKG, BVerfGG


Vorschriften:

TKG § 113a
TKG § 113b
BVerfGG § 32 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 256/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl I 2007, S. 3198 ff.)

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing am 1. September 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659) wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

2. Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 1. Februar 2009 zum 1. März 2009 nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses über den Erlass der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 erneut über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Gründe:

Die Verlängerung der einstweiligen Anordnung beruht auf denselben Gründen wie die Anordnung vom 11. März 2008. Eine Änderung oder Ergänzung der Entscheidung im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern mit einem erneuten Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG geltend gemachten neuen Gesichtspunkte, insbesondere auf Nachteile in Folge der insoweit prüfungsbedürftigen neuen Zugriffsmöglichkeiten des Bayerischen Rechts, bleibt nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme vorbehalten. Entsprechendes gilt für etwaige Änderungen in Folge der Ergebnisse des Berichts der Bundesregierung zu den bisherigen praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008.

Ende der Entscheidung

Zurück