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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 256/08 (3)
Rechtsgebiete: BVerfGG, TKG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6
TKG § 113a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing

am 15. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 2239), wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

2. Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 1. März 2010 zum 1. April 2010 nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 erneut über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Ende der Entscheidung

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