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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 2566/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, SGB IV


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
SGB IV § 23 Abs. 1 Satz 2
SGB IV § 119
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2566/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005 (BGBl I S. 2269)

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführer, die eine Anwaltssozietät mit vier versicherungspflichtig Beschäftigten betreiben, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des so genannten Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Derzeit sind nach dem Arbeitsentgelt bemessene Beiträge grundsätzlich spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Abweichend hiervon sind Beiträge spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Eine Sonderregelung besteht außerdem für Betriebe, in denen das Arbeitsentgelt betriebsüblich jeweils erst nach dem Zehnten des Folgemonats abgerechnet wird. Dann sind Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zu dem in § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Zeitpunkt (also dem Fünfzehnten des Folgemonats) zu entrichten; ein verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV).

2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005 (BGBl I S. 2269) den Fälligkeitszeitpunkt einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats vorgezogen, so dass nunmehr alle Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe des in diesem Monat zu zahlenden Arbeitsentgelts schätzen und gegebenenfalls einen verbleibenden Restbeitrag nachzahlen müssen. Dieser Restbetrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung). Zur Erleichterung der Umstellung am Jahresanfang hat der Gesetzgeber im Übrigen in § 119 SGB IV eine Übergangsregelung vorgesehen, die es den Arbeitgebern ermöglicht, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Januar 2006 jeweils zu einem Sechstel erst zusammen mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 abzuführen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann keinen Erfolg haben.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfGE 15, 77 <79>).

2. Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, welcher schwere Nachteil ihnen droht. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass es den Beschwerdeführern - insbesondere unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in § 119 SGB IV in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung - nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, den fälligen Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Januar 2006 bereits zu einem früheren Zeitpunkt abzuführen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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