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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.12.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 2578/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, VwGO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
VwGO § 80 Abs. 5
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2578/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2007 - 11 ME 283/07 -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. Juli 2007 - 10 B 2574/07 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen fachgerichtlichen Beschlüsse zur sofortigen Vollziehung einer Verfügung, durch die der Beschwerdeführerin das Vermitteln gewerblicher Sportwetten von nicht nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) vom 21. Juni 1997 (Nds. GVBl S. 289) zugelassenen Veranstaltern untersagt wird, verstoßen nicht deshalb gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie im Hinblick auf die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs allein auf einen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen das Verbot der Vermittlung anderer als der vom Land Niedersachsen zugelassener Wetten (§ 284 StGB i.V.m. § 3 NLottG, § 16 NLottG) abstellen. Dieses Verbot bewirkt angesichts der Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz hinsichtlich des staatlichen Wettangebots in Niedersachsen (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -, GewArch 2007, S. 339) einen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Ausschluss von nicht nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen zugelassenen Sportwetten (vgl. BVerfGE 115, 276 <319> sowie im Anschluss daran BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, Juris; zur Übertragbarkeit auf die Rechtslage in Niedersachsen vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2007 - 1 BvR 973/05 -).

In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender und grundsätzlich zutreffender Weise gehen die angegriffenen Beschlüsse davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin insbesondere durch eine Begrenzung der Wetteinsatzhöhe vorgenommene Beschränkung ihres Wettangebots den Verstoß gegen das - unter den genannten Umständen verfassungsrechtlich unbedenkliche - gesetzliche Vermittlungsverbot unberührt lassen und dieses Verbot zur Verhinderung des Unterlaufens der ihm zugrundeliegenden Schutzzwecke sofort vollziehbar ordnungsrechtlich durchgesetzt werden kann. Dass aus einem verfassungsrechtlich nicht (mehr) zu beanstandenden grundsätzlichen Verbot, von dem lediglich eine auf staatliche Wettangebote beschränkte Ausnahme zugelassen ist und die dem Verbot zugrundeliegenden Schutzzwecke somit gerade durch den generellen Ausschluss anderer Wettangebote erreicht werden sollen, zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der ordnungsrechtlichen Unterbindung nicht zugelassener Wettangebote folgt, hat die beschließende Kammer bereits klargestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, Juris; im Hinblick auf einen - auch - präventiven Erlaubnisvorbehalt vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2005 - 1 BvR 789/05 -, BVerfGK 6, 276). Entgegen der die Verfassungsbeschwerde tragenden Auffassung ist eine konkrete und im Hinblick auf das zugelassene staatliche Angebot vergleichende Prüfung der Ausgestaltung des untersagten gewerblichen Wettangebots durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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