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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 2677/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, RVG
Vorschriften:
BVerfGG § 34a Abs. 3 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1 | |
RVG § 37 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2677/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2004 - 4 B 1455/04 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2004 - 1 L 1189/04 -,
c) die Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung der Stadt Moers vom 6. April 2004 - 32/2-32 33 11 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
1. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. August 2006 - auf dessen Gründe ergänzend verwiesen wird - wegen zwischenzeitlich eingetretener prozessualer Überholung der mit ihr angegriffenen Entscheidungen und im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführerin bisher keine schweren Nachteile entstanden sind, nicht (mehr) zur Entscheidung angenommen.
Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wurde unter Verweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - Gelegenheit gegeben, sich zu einer Anordnung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu äußern.
2. Die Anordnung der Erstattung der der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen entspricht der Billigkeit im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen waren, wie im Beschluss der Kammer vom 2. August 2006 unter II. 1. b) aa) ausgeführt, bei ihrem Erlass mit dem Grundgesetz unvereinbar. Beruhten diese aber auf mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbaren Erwägungen, durfte der Beschwerdeführerin die Erhebung der Verfassungsbeschwerde angezeigt erscheinen.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Ende der Entscheidung
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