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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 276/05
(1)
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 27 Abs. 1 Satz 1 | |
BRAO § 27 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 276/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02 -,
b) den Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. September 2002 - BayAGH I - 28/01 -,
c) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München vom 21. August 2001 - P 30615 -,
2. mittelbar gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2005 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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