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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 276/05 (1)
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 27 Abs. 1 Satz 1
BRAO § 27 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 276/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02 -,

b) den Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. September 2002 - BayAGH I - 28/01 -,

c) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München vom 21. August 2001 - P 30615 -,

2. mittelbar gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2005 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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