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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 2772/04
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG, RVG
Vorschriften:
BVerfGG § 34a Abs. 3 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1 | |
RVG § 37 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2772/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2004 - 3 L 1119/04 -,
c) die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Stadt Mönchengladbach vom 13. Februar 2004 - 32.323.1 wi - im Bescheid der Stadt Mönchengladbach vom 24. März 2004 - 32.323.1 wi -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
1. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29. August 2006 - auf dessen Gründe ergänzend verwiesen wird - wegen zwischenzeitlich eingetretener prozessualer Überholung der mit ihr angegriffenen Entscheidungen und im Hinblick auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer bisher keine schweren Nachteile entstanden sind, nicht (mehr) zur Entscheidung angenommen.
Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wurde unter Verweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - Gelegenheit gegeben, sich zu einer Anordnung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu äußern.
2. Die Anordnung der Erstattung der dem Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen entspricht der Billigkeit im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen waren, wie im Beschluss der Kammer vom 29. August 2006 unter II. 1. b) aa) ausgeführt, bei ihrem Erlass mit dem Grundgesetz unvereinbar. Beruhten diese aber auf mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbaren Erwägungen, durfte dem Beschwerdeführer die Erhebung der Verfassungsbeschwerde angezeigt erscheinen.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Ende der Entscheidung
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