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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.03.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 2782/04
Rechtsgebiete: TabStG, BVerfGG
Vorschriften:
TabStG § 21 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2782/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2004 - VII R 39/01 -,
2. mittelbar gegen § 21 Tabaksteuergesetz
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Hoffmann-Riem, Eichberger gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. März 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Dem Beschwerdeführer wird ab dem Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrung seiner Rechte Frau Rechtsanwältin Martina Kroll, Holstenwall 13, 20355 Hamburg beigeordnet.
Ende der Entscheidung
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