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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 2805/06
Rechtsgebiete: TKÜV, TKG, JVEG, BVerfGG


Vorschriften:

TKÜV § 3 Abs. 2 Satz 2
TKÜV § 4 Abs. 2
TKG § 110 Abs. 1 Nr. 1
TKG § 110 Abs. 9 Satz 2
JVEG § 23 Abs. 1 Nr. 3
JVEG § 23 Abs. 5
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2805/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV) vom 3. November 2005 (BGBl I S. 3136) in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), sowie in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl I S. 2437)

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. November 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Hinsichtlich § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 TKÜV ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. Die Beschwerdeführerin kann gegen ihre in diesen Normen enthaltene Verpflichtung im Wege der Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz suchen und hat das auch getan. Vor Erschöpfung dieses Rechtswegs ist für eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich kein Raum. Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt und verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit untergesetzlicher Rechtsnormen wie der hier angegriffenen zu prüfen und gegebenenfalls deren Verfassungswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, S. 169 <170>; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, NVwZ 2006, S. 922 <924>).

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die in § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 JVEG enthaltenen Kostentragungs- und Entschädigungsregeln wendet, ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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