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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.04.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 284/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, BBergG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 b | |
BBergG § 8 | |
BBergG § 12 Abs. 2 | |
GG Art. 14 | |
GG Art. 14 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 284/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Mai 2004 - 7 U 06/04 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 305) und des Oberlandesgerichts Naumburg, die die Beschwerdeführerin angreift, weil sie den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Land Sachsen-Anhalt wegen der rechtswidrigen Versagung einer bergbaurechtlichen Bewilligung ablehnen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht nicht verletzt; vor allem sind keine Auslegungsfehler erkennbar, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen Privater sind in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen, wenn der Einzelne eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, dass der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann (vgl. BVerfGE 18, 392 <397>; 45, 142 <170>; 53, 257 <289 f.>; 72, 175 <193>). Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Recht dem Einzelnen nicht als "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition zugeordnet ist, insbesondere wenn das Bestehen eines Anspruchs wegen Fehlens von Voraussetzungen ungewiss ist, auf deren Eintritt der Betroffene keinen maßgeblichen Einfluss hat (vgl. BVerfGE 69, 272 <300 f.>; 72, 141 <153 ff.>; 92, 365 <405 f.>; 97, 271 <284>).
Dem Anspruch auf Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung nach § 8, § 12 Abs. 2 BBergG bleibt nach diesen Grund-sätzen der Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG versagt. Wenn auch die erteilten Bergbauberechtigungen selbst Eigentumsschutz genießen (BVerfGE 77, 130 <136>), bleibt dieser Eigentumsschutz dem Anspruch auf Erteilung der öffentlich-recht-lichen Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8, § 12 Abs. 2 BBergG jedenfalls deshalb verwehrt, weil dieser Anspruch nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung, wie der Bundesgerichtshof ohne Verstoß gegen Art. 14 GG entschieden hat, auch von Bedingungen abhängig ist, die dem Einfluss des Antragstellers entzogen sind. Dass der Beschwerdeführerin, wie nach Ablehnung des Bewilligungsantrags verwaltungsgerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde, im konkreten Fall die Bewilligung nicht hätte vorenthalten werden dürfen, ändert an dem fehlenden Eigentumsschutz des nicht uneingeschränkten Anspruchs ebenso wenig wie der Umstand, dass die für den - früheren - Erlaubnisinhaber in § 12 Abs. 2 BBergG nicht unerheblich verfestigte Anspruchsposition wesentlich auf von ihm investierten Eigenleistungen beruht (vgl. BTDrucks 8/1315, S. 88).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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