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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 2846/04
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 1 Abs. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2606/04 - - 1 BvR 2845/04 - - 1 BvR 2846/04 - - 1 BvR 2847/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. gegen a) den Besschluss des Bundesgerichtshof vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 290/03 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 4/2003 -
- 1 BvR 2606/04 -,
2. gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 291/03 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 3/2003 -
- 1 BvR 2845/04 -,
3. gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 6/2003 -
- 1 BvR 2846/04 -,
4. gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 293/03 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 8/2003 -
- 1 BvR 2847/04 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. August 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Beschwerdeverfahren betreffen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche.
I.
1. Die Beschwerdeführerin geht einer Erwerbstätigkeit als Betreiberin eines Imbisstandes nach. Bis Anfang des Jahres 2002 war die Beschwerdeführerin in keiner Weise in das Blickfeld der Medienöffentlichkeit getreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehemann einer prominenten Schauspielerin eine Liebesbeziehung entwickelt. Im Februar 2002 wurden Lichtbilder veröffentlicht, welche die Beschwerdeführerin und ihren Partner während eines Spaziergangs an abgeschiedener Stelle zeigen. Die Abbildungen legen auch für Außenstehende nahe, es könne sich bei den darauf gezeigten Personen um ein Liebespaar handeln. Die Veröffentlichung dieser Lichtbilder hatte das Zerbrechen der Ehe des Partners der Beschwerdeführerin zur Folge. Dies wurde Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung, die auch die Rolle der Beschwerdeführerin einschloss. Die vier Ausgangsverfahren haben Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin gegen eine solche Berichterstattung zum Gegenstand:
Das Verfahren 1 BvR 2606/04: Die Beklagte des Ausgangsverfahrens veröffentlichte einen Artikel über das Zerbrechen der Ehe des Partners der Beschwerdeführerin und teilte in diesem Zusammenhang den Namen und weitere Einzelheiten über die Beschwerdeführerin mit. Die Beschwerdeführerin ging gegen die Nennung ihres Namens und weitere sie identifizierende Angaben aus der Wortberichterstattung mit einer Unterlassungsklage vor.
Das Verfahren 1 BvR 2845/04: Die Beklagte des Ausgangsverfahrens veröffentlichte einen Artikel, der sich mit der Rolle der Beschwerdeführerin bei dem Zerbrechen der Ehe ihres Partners befasst. Dem Beitrag waren drei Lichtbilder beigegeben, auf denen die Beschwerdeführerin abgebildet ist. Die Unterlassungsklage der Beschwerdeführerin war gegen die Veröffentlichung zweier dieser Lichtbilder gerichtet. Es handelt sich hierbei um eines der Lichtbilder, die Anfang des Jahres 2002 anlässlich eines Spaziergangs der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner entstanden waren, sowie um ein Lichtbild, das die Beschwerdeführerin an dem von ihr betriebenen Imbissstand zeigt.
Das Verfahren 1 BvR 2846/04: Die Beklagte des Ausgangsverfahrens veröffentlichte einen Beitrag, der sich mit der Beschwerdeführerin befasst. Dem Beitrag war ein kontextneutrales Portraitfoto der Beschwerdeführerin beigegeben. Ein weiteres Lichtbild zeigt die Beschwerdeführerin während einer privaten Weihnachtsveranstaltung aus dem Jahre 1996. Ferner veröffentlichte die Beklagte eines der Anfang des Jahres 2002 gefertigten Lichtbilder, auf denen die Beschwerdeführerin während eines Spaziergangs zusammen mit ihrem Partner gezeigt wird. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Unterlassungsklage gegen eine erneute Veröffentlichung dieser drei Abbildungen. Ferner war ihre Klage gegen eine erneute Verbreitung von Einzelheiten ihrer privaten Lebensverhältnisse durch die Wortberichterstattung der Beklagten gerichtet.
Das Verfahren 1 BvR 2847/04: Das Ausgangsverfahren hat dieselbe Veröffentlichung wie das Verfahren 1 BvR 2606/04 zum Gegenstand. Die Unterlassungsklage war hier jedoch gegen eine erneute Veröffentlichung einer dem Beitrag beigegebenen kontextneutralen Portraitaufnahme der Beschwerdeführerin gerichtet.
Die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin hatten erstinstanzlich in vollem Umfang Erfolg.
2. Noch während der gegen diese Entscheidungen anhängigen Berufungsverfahren suchte die Beschwerdeführerin im Januar 2003 zusammen mit ihrem Partner eine Veranstaltung zur Verleihung eines Film- und Videopreises auf, die regelmäßig ein erhebliches Medieninteresse auf sich zieht. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr Partner von einem Mitarbeiter einer auf dem Gebiet der Unterhaltungspresse führenden Tageszeitung auf seine Begleiterin angesprochen. Er stellte daraufhin die Beschwerdeführerin in einer kurzen Stellungnahme als seine neue Lebensgefährtin vor und legte ihre Tätigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes offen. Die Beschwerdeführerin nahm diese Stellungnahme ihres Partners hin und duldete ferner die Anfertigung von Lichtbildern, welche sie zusammen mit ihrem Partner zeigen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin daraufhin mit weitgehend inhaltsgleichen Entscheidungen zum ganz überwiegenden Teil ab.
Zwar habe der Beschwerdeführerin ursprünglich ein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung zugestanden. Bis zu ihrem Auftritt im Januar 2003 habe der Schutz ihrer Privatsphäre die von den Beklagten verfolgten Informationsinteressen überwogen. Infolge ihres öffentlichen Auftritts vom Januar 2003 müsse sie eine Berichterstattung über ihre Person jedoch nunmehr hinnehmen. Denn die Beschwerdeführerin habe sich bei dieser Gelegenheit selbst als Person an die Öffentlichkeit gewandt und ihre Identität sowie die bestehende Partnerschaft auch gegenüber der Unterhaltungspresse offen gelegt, indem ihr Partner sich mit ihrem Einvernehmen gegenüber einem Pressevertreter über seine Beziehung zu der Beschwerdeführerin geäußert habe und die Beschwerdeführerin bei gleicher Gelegenheit die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen geduldet habe. Zwar unterliege das damit einhergehende und überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit zeitlichen und inhaltlichen Grenzen. Die Beschwerdeführerin müsse eine künftige Berichterstattung nur so lange hinnehmen, wie das Interesse der Öffentlichkeit an dem Scheitern der Ehe ihres Partners andauere. Auch fehle ein überwiegendes Informationsinteresse an solchen Lichtbildern, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der hierbei von der Beschwerdeführerin eingenommenen Rolle stünden oder bei denen die Beschwerdeführerin in ihrer geschützten Privat- oder Intimsphäre abgebildet werde. Gleichwohl müsse die Beschwerdeführerin derzeit neben einer Veröffentlichung kontextneutraler Portraitaufnahmen sowie der Veröffentlichung des Lichtbilds, das sie als Betreiberin eines Imbisstandes zeigt, auch eine erneute Veröffentlichung der Anfang des Jahres 2002 anlässlich eines gemeinsamen Spaziergangs mit ihrem Partner gewonnenen Lichtbilder hinnehmen. Denn auch zu dem Bestehen der aus diesen Lichtbildern ersichtlichen Beziehung habe sie sich anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 bekannt. Eine unzulässige Beeinträchtigung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin sah das Berufungsgericht einzig in der Veröffentlichung eines weiteren Lichtbilds, das die Beschwerdeführerin auf einer privaten Veranstaltung im Jahre 1996 zeigt.
3. Die Beschwerdeführerin rief gegen diese Entscheidungen des Berufungsgerichts den Bundesgerichtshof an.
a) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2606/04 verwarf der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin. Der Wert der von der Klägerin geltend gemachten Beschwer übersteige nicht die in § 26 Ziffer 8 EGZPO festgesetzte Wertgrenze von € 20.000,00.
b) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2845/04 stellte der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil allein hinsichtlich einer Abbildung wieder her, welche die Beschwerdeführerin Anfang des Jahres 2002 zusammen mit ihrem Partner bei einem Spaziergang an abgeschiedener Örtlichkeit zeigt. Eine Unterlassung der erneuten Verbreitung der dem Beitrag ferner beigegebenen Lichtbildaufnahme, auf der die Beschwerdeführerin an dem von ihr betriebenen Imbissstand gezeigt wird, könne die Beschwerdeführerin nicht beanspruchen. Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs sei nur gegeben, wenn die beanstandete Handlung auch im Falle ihrer zukünftigen Wiederholung rechtswidrig sei. Die angegriffene Bildberichterstattung sei zwar zunächst rechtswidrig gewesen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, NJW 2004, S. 2647 ff.) sei es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für den Zeitraum vor dem Auftritt der Beschwerdeführerin im Januar 2003 ein überwiegendes Informationsinteresse an einer Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Privatlebens verneint habe. Jedoch habe die Beschwerdeführerin sodann anlässlich ihres Auftritts im Januar 2003 private Angelegenheiten der Presse zugänglich gemacht und sich hierdurch bewusst in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet. Sie müsse daher gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG eine erneute Veröffentlichung der Abbildung hinnehmen, die sie in ihrer Rolle als Betreiberin eines Imbisstandes zeige. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer Sozialsphäre und bei Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit abgebildet, zu der sie sich anlässlich der Stellungnahme ihres Partners vom Januar 2003 selbst öffentlich bekannt habe. Einen hierüber hinaus gehenden Informationsgehalt weise dieses Lichtbild nicht auf. Dagegen bleibe die erneute Veröffentlichung des Lichtbilds unzulässig, das Anfang des Jahres 2002 anlässlich eines Spaziergangs der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner gewonnen worden war. Diese Abbildung stamme aus einer Zeit, zu der die Beschwerdeführerin ihre Privatsphäre noch nicht preisgegeben habe und seine Veröffentlichung daher rechtswidrig gewesen sei. Dass das Lichtbild das Bestehen der Beziehung veranschaulichen könne, zu der sich die Beschwerdeführerin nunmehr selbst anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 bekannt habe, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Wer unter dem tatsächlichen Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung an die Öffentlichkeit getreten sei, brauche es nicht hinzunehmen, dass eine hierdurch grundsätzlich zulässig gewordene Berichterstattung über seine Person auch mit solchen Lichtbildern illustriert werde, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit lasse sich ausreichend durch Verwendung zulässigen Bildmaterials aus neuerer Zeit Rechnung tragen.
c) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2846/04 wies der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil (abgedruckt in NJW 2005, S. 594 ff.) die Revision als unzulässig zurück, soweit sie gegen eine Wortberichterstattung der Beklagten gerichtet war. Das Berufungsgericht habe die Revision allein für die Frage der Zulässigkeit einer erneuten Bildberichterstattung zugelassen. Dies habe die Beschwerdeführerin mit ihrer unbeschränkt eingelegten Revision verkannt.
Für die angegriffene Bildberichterstattung stellte der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil auch hier allein hinsichtlich einer Abbildung wieder her, welche die Beschwerdeführerin Anfang des Jahres 2002 zusammen mit ihrem Partner bei einem Spaziergang an abgeschiedener Örtlichkeit zeigt. Dagegen müsse die Beschwerdeführerin die erneute Verbreitung der dem Beitrag beigegebenen kontextneutralen Portraitaufnahme hinnehmen. Die Berührung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin durch Verbreitung einer kontextneutralen Portraitaufnahme erschöpfe sich darin, dass die Beschwerdeführerin hierdurch optisch in gleicher Weise wie durch die von ihr gebilligten und anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 gefertigten Lichtbilder identifizierbar gemacht werde. Zur weiteren Begründung stellt die angegriffene Entscheidung auf dieselben Erwägungen wie das in dem Verfahren 1 BvR 2845/04 angegriffene Revisionsurteil ab.
d) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2847/04 wies der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin in vollem Umfang zurück. Die Beschwerdeführerin müsse eine erneute Veröffentlichung der angegriffenen kontextneutralen Portraitaufnahme hinnehmen. Hierfür stellt auch dieses Urteil auf dieselben Erwägungen wie schon die in den Verfahren 1 BvR 2845/04 und 1 BvR 2846/04 angegriffenen Revisionsentscheidungen ab.
4. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine Verletzung ihres von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Eine Wort- und Bildberichterstattung über Umstände ihres Privatlebens sei unzulässig, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs.1 Ziffer 1 KUG handele. Es begründe kein beachtenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Einzelheiten ihres Privatlebens, dass sie eine Beziehung zu dem Ehegatten einer prominenten Schauspielerin aufgenommen habe. Auch der gemeinsame Auftritt mit ihrem Partner vom Januar 2003 sei allenfalls geeignet, eine zeitnahe Berichterstattung über das Erscheinen ihres Partners bei dieser Veranstaltung und seine Begleitung durch die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen und dem zeitlich voraus liegenden Berichterstattung könne dies jedoch keinen Einfluss haben. Der von den angegriffenen Entscheidungen gebilligte Umfang einer möglichen Wort- und Bildberichterstattung gehe zudem weit über die allenfalls zulässige Berichterstattung über den öffentlichen Auftritt der Beschwerdeführerin bei dieser Veranstaltung vom Januar 2003 hinaus. Dies lasse nicht nur den Schutz des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfassten Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin unbeachtet. Vielmehr hätten die angegriffenen Entscheidungen auch der Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ausreichend Rechnung getragen.
Zudem liege den in den Beschwerdeverfahren 1 BvR 2845/04 und 1 BvR 2846/04 angegriffenen Revisionsurteilen des Bundesgerichtshofs eine nicht nachvollziehbare Differenzierung zugrunde. Der Bundesgerichtshof habe einen Unterschied gesehen zwischen einerseits der zulässigen Verbreitung kontextneutraler Portraitaufnahmen sowie solcher Aufnahmen, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Betreiberin eines Imbisstandes zeigten und andererseits der unzulässigen Verbreitung von Lichtbildern, auf denen die Beschwerdeführern Anfang des Jahres 2002 bei einem Spaziergang mit ihrem Partner gezeigt werde. Dass eine erneute Veröffentlichung dieser Lichtbilder weiterhin unzulässig sei, habe der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf gestützt, dass es sich um ursprünglich rechtswidrig veröffentlichtes Bildmaterial handele. Auch die von dem Bundesgerichtshof als zulässig bewerteten Lichtbilder seien jedoch vor dem Januar 2003 und damit rechtswidrig veröffentlicht worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Beschwerden sind teilweise bereits unzulässig.
a) In dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 2606/04 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts und einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit welchem ihre Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichung des Beschwerdewerts nach § 26 Ziffer 8 EGZPO als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs vermag die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offen zu halten (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>, stRspr). Offensichtlich aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer nach dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Einlegung seines Rechtsbehelfs über dessen mangelnde Erfolgsaussichten nicht im Unklaren sein konnte (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>). Die Beschwerdeführerin hat nicht in der von §§ 23, 92 BVerfGG gebotenen Weise aufgezeigt, inwiefern Raum für Zweifel oder Unklarheiten daran bestanden haben soll, dass die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde schon wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 26 Ziffer 8 EGZPO unzulässig war. Die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begann mithin schon mit Zustellung des angegriffenen Berufungsurteils am 10. Oktober 2003 zu laufen, so dass die Beschwerde vom 23. November 2004 verfristet eingelegt worden ist.
b) Soweit die Beschwerdeführerin sich in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 2846/04 gegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterlassung einer Wortberichterstattung wendet, hat sie den Rechtsweg entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Legt ein Beschwerdeführer anstelle des möglicherweise statthaften Rechtsbehelfs einen unstatthaften Rechtsbehelf ein und war die Unstatthaftigkeit für ihn offensichtlich, so fällt dies dem Beschwerdeführer als nicht ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs zur Last (vgl. BVerfGE 42, 252 <257>). Der Bundesgerichtshof hat in der Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung einer Textberichterstattung einen abtrennbaren Streitgegenstand gesehen, der von der ausdrücklich auf die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung beschränkten Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht nicht erfasst gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat nicht in der von §§ 23, 92 BVerfGG gebotenen Weise aufgezeigt, inwiefern Anlass zu Unklarheiten darüber bestanden haben soll, dass das Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich der angegriffenen Bildberichterstattung zugelassen hatte. Hiernach hat die Beschwerdeführerin in offensichtlicher Weise das einfach-rechtlich falsche Rechtsmittel gewählt, wenn sie gegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterlassung der Wortberichterstattung eine für diesen Streitgegenstand nicht zugelassene Revision eingelegt hat, statt sich im Umfang der Nichtzulassung des hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO zu bedienen.
2. Im Umfang ihrer Zulässigkeit sind die Beschwerden unbegründet. Der Schutzanspruch des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 <220 f.>; 63, 131 <142>; 101, 361 <380>). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien und Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht (vgl. BVerfGE 97, 228 <268 f.>, 101, 361 <381 f.>). Dies schließt den Schutz vor Veröffentlichung von Personenbildnissen durch Massenmedien ein.
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts unterliegt jedoch den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Hierzu zählen auch die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen Regelungen über den Umfang der Befugnis zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von Personenbildnissen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>).
b) Die Erwägungen, mit denen die Gerichte den Beklagten den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zugebilligt und den von ihnen verfolgten Informationsinteressen bei der Abwägung einen Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeitsschutzes eingeräumt haben, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG entfällt nicht schon deshalb, weil eine Medienberichterstattung allein unterhaltenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 101, 361 <389 f.>). Dieser Umstand ist allerdings bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen. Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder - wie im vorliegenden Fall - lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <388 ff.>; BVerfGK 1, 285 <288>).
Die Gerichte haben diese Bedeutung der allein unterhaltenden Ausrichtung einer Berichterstattung für die Abwägung nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat maßgeblich auf diese Ausrichtung der angegriffenen Berichterstattung abgestellt, als es der Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrem Auftritt im Januar 2003 einen umfassenden Unterlassungsanspruch zugestand. Dieser Bewertung hat sich der Bundesgerichtshof in den einleitenden Erwägungen der angegriffenen Revisionsurteile angeschlossen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis auch den Maßstäben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, NJW 2004, S. 2647) entspreche. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs tragen auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis Rechnung, bei der Abwägung den mangelnden Beitrag einer Berichterstattung zu einer für die demokratischen Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 361 <388f.>; BVerfGK 1, 285 <288>).
bb) Die Gerichte haben die Belange des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin mit dem vollen ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Es lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, wenn die Gerichte hierbei gleichwohl mit Rücksicht auf eine von ihnen zugrunde gelegte freiwillige und gewichtige Öffnung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin für eine Medienberichterstattung zu einem Vorrang der mit einer erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder verfolgten Informationsinteressen gelangt sind.
In welchem Umfang der Einzelne berechtigter Weise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384 f.>). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>). Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheit oder die Verhaltensweisen im Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden.
Auf diesen situationsbezogenen Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Betroffenen stellt auch die von dem Bundesgerichtshof berücksichtigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ab (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 50 f.). Sie misst dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre etwa dort besonderes Gewicht bei, wo heimlich und ohne Kenntnis des Betroffenen gewonnene Abbildungen veröffentlicht werden (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 68) oder der Betroffene zwar noch mit einer Kenntnisnahme eines Beobachters, aber aufgrund der weiteren Umstände nicht mit der Verbreitung von Aufzeichnungen durch Massenmedien rechnen muss (vgl. EGMR vom 28. Januar 2003, Peck gegen Großbritannien, Beschwerde-Nr. 44647/98, Rn. 62 f.). Dagegen kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der von Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Freiheit zur Mitteilung von Informationen größeres Gewicht zukommen, wenn allein eine erneute Veröffentlichung solcher Informationen in Frage steht, die in ähnlicher Form bereits zuvor verbreitet worden waren (vgl. EGMR vom 21. Januar 1999, Beschwerde-Nr. 29183/95, Fressoz und Roire gegen Frankreich, Rn. 53). Es widerspricht den im Grundgesetz verbürgten Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes nicht, wenn die Fachgerichte in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auch den Umstand berücksichtigt haben, dass eine künftige Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder nur in anderer Form erneut in die Öffentlichkeit tragen würde, was der Unterhaltungspresse bereits aus Anlass des Auftritts der Beschwerdeführerin vom Januar 2003 und mit ihrem Einvernehmen zur Kenntnis gebracht worden war.
Eine der umfassenden verfassungsgerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der fachgerichtlichen Sachverhaltsauswertung stellt es hierbei dar, ob und mit welcher Tragweite einem Verhalten des Betroffenen eine solche Öffnung der eigenen Privatsphäre für eine Medienberichterstattung entnommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass die Beschwerdeführerin auch unter dem Druck einer von ihr nicht zu vertretenden Zwangslage stand, als sie angesichts einer bereits zuvor ohne ihr Zutun erfolgten Medienberichterstattung der Stellungnahme ihres Partners gegenüber Vertretern der Unterhaltungspresse nicht entgegen trat und es duldete, dass bei dieser Gelegenheit Lichtbilder gefertigt wurden, die sie in ihrer Rolle als seine neue Lebensgefährtin zeigen. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser Berichterstattung mit ihrem Partner eine öffentliche Veranstaltung aufgesucht, bei der in besonderer Weise mit einem Interesse der dort anwesenden Medienvertreter an ihrer Person zu rechnen war. Verfassungsrechtlich lässt es sich daher nicht beanstanden, wenn die Gerichte das Verhalten der Beschwerdeführerin als freiwillige Mitveranlassung einer auf ihre Privatsphäre bezogenen Medienberichterstattung eingestuft haben, die hinreichend schwer wiege, ein Zurücktreten des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts auch hinter ein wie vorliegend allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse zu rechtfertigen.
Wenn die Fachgerichte eine solche nachträgliche Selbstöffnung der Privatsphäre als einen Umstand herangezogen haben, der zum Wegfall der Wiederholungsgefahr als einer Anspruchsvoraussetzung des auf § 1004 Abs. 1 BGB gegründeten zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruchs führen kann, so liegt dem eine nicht zu beanstandende Auslegung und Anwendung einfachen Rechts zugrunde. Verfassungsrechtlich war es nicht geboten, allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Verletzers als einen Umstand in Betracht zu ziehen, der zu einem Wegfall dieser Wiederholungsgefahr führen könne.
Auf verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen beruht auch das differenzierende Ergebnis, zu dem der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder gelangt ist. Zur Begründung einer Unzulässigkeit der Wiederveröffentlichung von Abbildungen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner bei einem Spaziergang Anfang des Jahres 2002 zeigen, hat der Bundesgerichtshof vor allem auf den privaten Charakter der dort abgebildeten Situation hingewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner sind auf diesen Lichtbildern schon aus ihrem gezeigten Verhalten heraus als Liebespaar zu identifizieren. Der konkrete Informationsgehalt solcher Abbildungen geht deutlich über ein pauschal gehaltenes Bekenntnis zu dem Bestehen einer Beziehung hinaus, wie es mit dem Auftritt der Beschwerdeführerin vom Januar 2003 verbunden war. Dem hat der Bundesgerichtshof den kontextneutralen Charakter der von ihm unbeanstandet gelassenen Portraitaufnahmen der Beschwerdeführerin gegenüber gestellt. Soweit der Bundesgerichtshof die erneute Veröffentlichung eines Lichtbilds als zulässig angesehen hat, das die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Imbisstandes zeigt, durfte er Gewicht darauf legen, dass die Beschwerdeführerin hier allein in ihrer Sozialsphäre und bei Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit abgebildet wird, zu der sie sich gleichfalls anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 bekannt hatte. Die daneben stehende Erwägung des Bundesgerichtshofs dazu, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch durch zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial aus der Zeit nach dem Januar 2003 befriedigt werden könne, stellt die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit dieser Differenzierung nach dem Informationsgehalt der betroffenen Abbildungen nicht in Frage.
Dem verbleibenden Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin ist hinreichend Rechnung getragen, indem die Gerichte eine Befugnis zur erneuten Veröffentlichung dieser Lichtbilder von dem Fortbestehen eines aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Krise der Ehe des Partners der Beschwerdeführerin mit seiner prominenten Gattin abhängig gemacht haben. Zusätzlich haben die Gerichte inhaltlich einen unmittelbaren Zusammenhang der zu veröffentlichenden Lichtbilder mit der in diesem Geschehen von der Beschwerdeführerin eingenommenen Rolle verlangt. Sie haben dabei eine Veröffentlichung solcher Lichtbilder ausgeschlossen, die einen über diese Thematik hinausreichenden Aufschluss über das Privatleben der Beschwerdeführerin eröffnen. Es bleibt der Beschwerdeführerin daher unbenommen, einer Verbreitung von Abbildungen entgegenzutreten, mit der diese zeitlichen und inhaltlichen Grenzen überschritten werden.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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